4. Zusätzliche Altersvorsorge

Zusätzliche Pflicht-Altersvorsorge mit steuerlich geförderten Mindestbeiträgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird für alle Arbeitnehmer in einer betrieblichen Altersvorsorge (2. Säule) gesetzlich vorgeschrieben. Von der Teilnahme an einer zusätzlichen betrieblichen Altersvorsorge kann nur befreit werden, wer nachweislich im Zusammenhang mit einer Mitgliedschaft in einer staatlichen Versorgung der 1. Säule eine Zusatzaltersvorsorge (z.B. Beamte, Mitgliedschaft bei einem Versorgungswerk) oder eine betriebliche Altersvorsorge bereits hat (eingeschränktes „Opting-out“).

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Eine bestehende oder neue steuerlich geförderte private Zusatzvorsorge (3. Säule – „Riester“) ist mit der betrieblichen Altersvorsorge kostengünstig organisatorisch zu koordinieren. Ein staatlich regulierter Pensionsfonds könnte als Auffanglösung eine Weiterführung ermöglichen, falls ein Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Unternehmen seine kapitalisierten Ansprüche aus der koordinierten betrieblichen Vorsorgeeinrichtung in einen Pensionsfonds übertragen würde.

Die Folge: Wer erwerbstätig ist und/oder zusätzlich vorsorgt, der hat im Alter mehr Einkommen als jemand, der nicht, geringfügig oder zeitweilig erwerbstätig war und daher nur – aber immerhin – eine existenzsichernde Mindestrente bezieht.

5. Kapitalabfindungen

Wer als ausländischer Staatsbürger eines Drittlandes (außerhalb der EU und der bilateral angeschlossenen europäischen Länder wie die Schweiz, Norwegen und Liechtenstein) Deutschland definitiv verlässt und nicht mindestens 15 Jahre beitragspflichtig Mitglied in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung zum Ausreisezeitpunkt gewesen ist, erhält auf Antrag die nachweislich geleisteten Arbeitnehmerbeiträge in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung als Kapitalabfindung erstattet. Diese Ausgleichsmöglichkeit dient der Entlastung von langfristig schwer kalkulierbaren Verbindlichkeiten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber ausländischen Anspruchsberechtigten aus Drittländern, die sich temporär befristet in Deutschland aufgehalten haben und zeitweilig erwerbstätig waren.

Die Folge: Für die Rückkehrer ist eine Kapitalabfindung zur Existenzsicherung im Heimatland vorteilhafter als mögliche geringe Ansprüche auf Rentenleistungen aus Deutschland in ferner Zukunft.
Eine Überführung der zu erstattenden Beiträge in ein staatliches Altersvorsorgesystem des Drittlandes, dessen Staatsangehörigkeit der Auswanderer hat, zur Begründung, Sicherung oder Erhöhung von Rentenansprüchen kann gegebenenfalls zwischenstaatlich vereinbart werden.

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Zusammenfassung

Eine zukunftsfeste Stabilisierung des 3-Säulen-Systems der Altersvorsorge kann angesichts der demografischen und wirtschaftlichen Herausforderungen nicht damit erreicht werden, dass anstelle von strukturellen Anpassungen ein Mix aus höheren Beiträgen und Steuerzuschüssen sowie ein generell späteres Renteneintrittsalter als Allheilmittel gepriesen werden.

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