Aktuell ließen sich grob drei Kategorien unterscheiden:

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  1. Es gibt Versicherer, die in ihren Versicherungsbedingungen sehr eindeutig den Versicherungsschutz beschrieben haben und auf Grundlage dieser Versicherungsbedingungen nun auch korrekt leisten.
  2. Daneben gibt es Versicherer, die in ihren Versicherungsbedingungen den aktuellen Virus klar und transparent ausgeschlossen haben. Diese Versicherer müssen zu Recht nicht leisten.
  3. Darüber hinaus haben jedoch diverse Versicherer Bedingungen verwendet, die gerade nicht so eindeutig sind und die nun aber gerade aufgrund dieser zweifelhaften Regelungen - nach unserer Auffassung - eben auch Versicherungsschutz zur Verfügung stellen müssten. Dabei kommt den Versicherungskunden eine gesetzliche Regelung zugute, die ganz klar sagt, dass Zweifel bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu Lasten des Versicherers und gerade nicht zulasten des Versicherungskunden gehen. Selbst wenn also Zweifel darüber bestehen, ob der neuartige Virus Covid-19 mitversichert ist, weil beispielsweise in den Versicherungsbedingungen auf das Infektionsschutzgesetz Bezug genommen wurde, dürfte nach unserer Auffassung somit Versicherungsschutz bestehen.

Ähnliches dürfte wohl auch für das Argument gelten, dass Versicherungsschutz deswegen nicht bestehen soll, weil keine auf das individuelle Geschäft/Restaurant/Hotel bezogene konkrete Schließungsverfügungen, sondern nur Allgemeinverfügungen oder auch nur Verordnungen die Schließung anordnen. Dieser Ansatz sei von Versichererseite sicher so gewollt gewesen. In vielen Versicherungsbedingungen sei das aber nicht in der erforderlichen Deutlichkeit geregelt. Die festgeschriebenen Bedingungen seien hierzu recht allgemein gehalten. So sei oft eine Entschädigung für den Fall vereinbart, dass die zuständige Behörde zur Verhinderung der Verbreitung einer meldepflichtigen Krankheit den Betrieb schließt. Jedoch werde nicht konkret genannt, ob die Schließung aufgrund einer individuellen Schließungsverfügung, behördlichen Anordnung oder aufgrund eines individuell an den Versicherungsnehmer gerichteten Verwaltungsaktes erfolgen muss. Somit lösten auch Allgemeinverfügungen oder auch Verordnungen der Landesregierungen und Gesundheitsministerien oft den Versicherungsfall aus. „Auch hier gilt: Bei Zweifeln sind Versicherungsbedingungen zugunsten der Versicherungsnehmer auszulegen.“, mahnt Strübing.

Auch das viele Gastronomen nun Liefer- oder Abholservice anbieten würden und nicht geschlossen hätten, dürfte nicht den Versicherungsschutz ausschließen und könne auch nicht als Teilschließung eingeordnet werden. Denn die Betroffenen würden diesen Dienst oft nur deswegen anbieten, weil sie den Unterbrechungsschaden so weit wie möglich mindern wollen und damit auch ihrer versicherungsvertraglich vereinbarten Schadensminderungspflicht nachkommen.

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