Doch schauen wir nur mal in die Leistungsanträge bei biometrischen Versicherungen. Wer muss die unterschreiben? Immer die versicherte Person. Wenn sie es nicht kann, geht es nicht weiter. Alternativ darf der gesetzliche Vertreter unterschreiben. Und das ist lt. § 1896 BGB eine vom Betreuungsgericht festgelegte, unter Umständen völlig fremde Person.

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Damit unterliegt unser Kunde sofort komplett dem Betreuungsrecht, was unter anderem zur Folge hat, das die Verwendung aller finanziellen Mittel der Kontrolle und Zustimmung des Gerichtes unterliegen. Mit der Selbstbestimmtheit ist es jetzt vorbei. Das ist nicht das, was die Kunden sich vorstellen, wenn es um die Auszahlung von Versicherungsleistungen geht. Diese Auswirkungen kann er durch eine entsprechende Vorsorgevollmacht verhindern. Und von wem erwarten die Kunden diese Informationen?: von ihrem Berater.

Kollegen, die dieses Thema professionell aufgreifen und in einem rechtssicheren Rahmen in die Beratung einfließen lassen, haben es geschafft in kürzester Zeit ihre Umsätze um mind. 30 Prozent zu steigern und als Experte in ihrer Region etabliert zu sein - mit der Folge, dass Menschen von alleine auf diese Kollegen zukommen, um sich umfassender beraten zu lassen.

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