In der Vorsorgevollmacht bestimmt der Vollmachtgeber eine Person, die ihn vertreten darf. Damit erst ist gewährleistet, das vorhandene Vorkehrungen, also Geldanlagen und Versicherungen, funktionierten. Die Vollmacht ist so ein wesentlicher Bestandteil für die Lebensqualität eines jeden. Doch aus Erfahrung wissen wir, dass bei der Ausübung Konfliktpotential entstehen kann, wenn folgendes nicht beachtet wird.

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Margit Winkler leitet als Geschäftsführerin das Institut Generationenberatung.Pressefoto Institut Generationenberatung

1. Machen Sie die bevollmächtigte Person handlungsfähig


Durch die Vorsorgevollmacht organisieren Sie eine Vertretung, die Ihr Leben für einige Monate oder mehrerer Jahre regelt. Das kann vom Organisieren des Pflegedienstes bis hin zur Übernahme von konkreten Tätigkeiten gehen. Doch alle Entscheidungen betreffen auch die Finanzen und Versicherungen. Dies gehört in den meisten Familie zu den Tabuthemen. So kommt es recht häufig vor, dass die bevollmächtigte Person nicht alle Vorkehrungen kennt und beispielsweise eine Pflegezusatzversicherung erst später einreicht oder die Unfallpolice schlichtweg nicht kennt. Damit entstehen finanzielle Nachteile, die vermeidbar sind.
In der GenerationenBeratung fügen Sie zur Vollmacht Übersichten von Vermögen, Renten und Versicherungen möglichst mit Ansprechpartner, damit die bevollmächtigte Person von Anfang an handlungsfähig ist.



2. Sorgen Sie auch bei der Vollmacht für Gerechtigkeit unter den Kindern

Wer mehrere Kinder hat, achtet intuitiv auf deren Gleichbehandlung. Das ist nicht nur eine Herausforderung für das Testament, sondern auch bereits bei der Vollmacht: eines der Kinder wird aufgrund des Wohnsitzes, der Persönlichkeit, seiner eigenen Lebensumstände oder der Bindung zum Vollmachtgeber im Wesentlichen die Aufgaben übernehmen. Denn es ist schichtweg nicht praktikabel, dass mehrere Personen gemeinsam Entscheidungen treffen.

Das kann vom Organisieren der Pflege bis hin zur Umsetzung gehen, vom Einstellen einer Putzhilfe bis zur Begleitung des Besuchs beim Hausarzt. Damit engagiert sich einer der Kinder oder Enkel mehr als die anderen. Er trägt zudem dazu bei, dass das Vermögen des Erblassers erhalten bleibt. Ohne Reglung wird der Nachlass später in gleichmäßig unter den Erben aufgeteilt. Dass dies bereits während der Bevollmächtigung bzw. Pflegebedürftigkeit zu Unmut führt, liegt auf der Hand. Auch das BGB § 2057a sieht den Ausgleich unter Abkömmlingen vor. 


Damit diese vorhersehbaren Konflikte vermieden werden, ist es ein wichtiger Tipp vom GenerationenBerater, dass der Vollmachtgeber innerhalb eines Vermächtnisses sein Kind, das ihn unterstützt, mit einer zusätzlichen Summe bedenkt. In der Praxis wird dies häufig beim Gespräch zur Vollmacht bereits angestoßen und der zusätzliche Pflege-Freibetrag aus dem Erbschaftsteuergesetzt genutzt. Das ist eine Geldanlage von 20.000 Euro, die im Testament zum Vermächtnis werden kann.

3. Organisieren Sie Schenkungen selbst - auch die in einer möglichen Pflegephase
So hinterlassen Anstandsschenkungen einen nachhaltigen Eindruck

Die bevollmächtigte Person ist in der Regel befugt, Schenkungen im Namen des Vollmachtgebers zu organisieren. Meist handelt es sich um Geschenke zu Weihnachten, Geburtstag oder bei besonderen Ereignissen in der Familie. Aus den obigen Gründen kann auch dieses zu Konflikten führen. Doch der Vollmachtgeber kann diese Schenkungen selbst nachhaltig organisieren, in dem er für seine Kinder und Enkel selbst Sparpläne einrichtet und regelmäßige Einzahlungen zu Weihnachten und Geburtstagen vornimmt. Das hilft nicht nur der bevollmächtigten Person, sondern trifft die Problemstellungen der Abkömmlinge: Gemäß einer Studie möchten die Erben das Erbe zu 41 % für die eigene Altersvorsorge nutzen. So kann der Vollmachtgeber auch hierzu frühzeitig den Grundstein legen und mit interessanten Anlageformen langfristig vorsorgen und gleichzeitig die bevollmächtigte Person mit Schenkungen in der der Familie zu Geburtstagen und Weihnachten entlasten.

4. Nutzen Sie zusätzliche Vorteile bei der Erbschaftsteuer 


Einen Teil seines Lebenswerkes an den Staat in Form von Erbschaftsteuer zu geben, ist häufig dann der Fall, wenn man es versäumt, frühzeitig Regelungen zu treffen. Neben verschiedenen Formen von Schenkungen und Nießbrauch kennt der GenerationenBerater weitere Möglichkeiten, die von der Steuer befreit sind.

  • Zusätzlicher Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro für alle mit Ausnahme des Ehepartners, die den Pflegebedürftigen unterstützen. Der Begriff „Pflege“ wird sehr weit gefasst. Es handelt sich in aller Regel um die bevollmächtigten Personen, die das betrifft. (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). Dieses Wissen kann bis zu 10.000 Euro Ersparnis bei dieser Steuer bedeuten. 

  • Wenn Ansparplänen mit Anstandsschenkungen bespart werden, so unterliegen diese nicht der Schenkung- und Erbschaftsteuer. Tipp: statt einer monatlichen Besparung sollte ein oder zweimal im Jahr für Weihnachten und Geburtstag die Schenkung verbucht werden. Bei der Höhe muss es verhältnismäßig zum Vermögen des Schenkers sein. (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG). Ein weiterer Vorteil ist, dass diese Beträge nicht zur Berechnung der Pflichtteilsansprüche herangezogen werden.


5. Haftungsbefreiung für die Vertretung

Wer viel unternimmt, dem können auch Fehler passieren. Die Aufgaben bei der Organisation des Vollmachtgebers sind sehr vielfältig: es kann eine Frist bei einer Versicherung oder der Steuer versäumt werden, es kann ein Unfall mit dem Auto des Vollmachtgebers passieren usw.

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Wenn es sich nicht um den Ehe- oder Lebenspartner handelt, gilt jetzt der Zusatz Ehrenamt in der privaten Haftpflichtversicherung. Innerhalb der Vorsorgevollmacht ist es zudem möglich, die bevollmächtigte Person von Schäden und Auslagen freizustellen, indem man eine Haftungsbefreiung für die bevollmächtigte Person formuliert.