Wegen der rasch voranschreitenden Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) hat die HDI die Leistungen für bei ihr berufshaftpflichtversicherte Ärztinnen und Ärzte ausgedehnt. Als Grund nannte der Versicherer aus Hannover, dass aktuell viele Ärztinnen und Ärzte ihre Bereitschaft unterstützend tätig seien. Dies könne beispielsweise als Vertreter in Arztpraxen oder bei der Beratung von Patienten sein. Dieses Engagement möchte das Unternehmen unterstützen.

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So sollen ab sofort auch Vertreter in Arztpraxen abgesichert sein. Dieser Fall kann etwa dann eintreten, wenn ein niedergelassener Arzt mit seinem medizinischen Personal unter Quarantäne gestellt wurde. Für den Vertreter oder anderweitiges medizinisches Personal soll dann der Versicherungsschutz im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung des niedergelassenen Arztes gelten.

Sollte dieser Versicherungsschutz des Praxisvertreters aus der Versicherung des Praxisinhabers nicht ausreichen, bestünde Versicherungsschutz über jedweden Arzthaftpflichtvertrag des Vertreters bei der HDI. Dies sei auch der Fall, wenn der Vertreter eine ausschließliche Absicherung des sogenannte Restrisikos vereinbart habe. Das geht aus einer Pressemitteilung hervor.

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Dieser Versicherungsschutz gelte auch für unterstützende Maßnahmen außerhalb von Praxen. So seien die Ärzte zum Beispiel auch bei medizinischen Beratungen oder bei Probenentnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 versichert. Soweit die Leistungen im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit erfolgten, würden jedoch die Grundsätze der Staatshaftung gelten. Der Versicherungsschutz sei dann beschränkt auf einen Rückgriff bei grob fahrlässigem Handeln.

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