Es bietet sich idealerweise an, das Thema Vollmachten in Verbindung mit dem für viele Makler „leidigen“ Thema Pflege anzusprechen. Hier rennen Sie offene Türen ein. Durch die vorangegangene Sensibilisierung ist die Gesprächsbereitschaft der Kunden deutlich größer.

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Aus der eigenen Beratungs-Erfahrung weiß ich: Es kann durchaus vorkommen, dass Mandanten darauf vertrauen, gesund zu bleiben. Sie treffen dann keine Vorsorge. Wer aber kann von sich behaupten, ein Leben lang gesund zu sein? Ist bei Krankheit nichts geregelt und der Partner wird bestellt, gehen die Sorgen schon los. In dieser Situation sei die Erstellung eines Notfallordners durch den Versicherungsmakler ans Herz gelegt. Da dies nicht zu den Kardinalspflichten eines Maklers gehört, kann für die Erstellung ein Honorar verlangt werden. Mit der Erstellung erhält der Makler gleichzeitig Namen der Familienmitglieder, um diese als Neukunden gewinnen zu können. Es kommt durchaus auch vor, dass im Zuge der Begleitung für die Vollmachten größere Vermögenssummen ins Spiel gebracht werden, die sinnvoll angelegt werden wollen – entweder für die Einmalzahlung in eine Pflegerente, ein Depot oder eine anderweitige Versicherung. Hier ist das Fachwissen des Maklers gefragt.

Im Falle einer Betreuung durch einen gerichtlich bestellten Betreuer kann es vorkommen, dass dieser renditestarke Verträge oder Fonds auflöst, ohne zu wissen, was überhaupt dahintersteckt. Gleiches gilt für Immobilien, die eventuell unter Wert verkauft werden. Es liegt also in den Händen des Maklers, hier für die Sicherheit des Mandanten und vor allem die Sicherheit der eigenen Verträge zu sorgen.

Welche Vollmachten und Verfügungen werden für den Betreuungsfall benötigt?

  • Patientenverfügung: Sie regelt die Wünsche zur Apparatemedizin, zu Behandlungen und zu würdevollem Sterben. Seit 2009 ist die Patientenverfügung rechtlich bindend.
  • Betreuungsverfügung: Sie regelt Ihre Vorgaben zum Thema Pflege, Betreuung und Kontrollbetreuung, zu Ort und Art der Versorgung und der Lebensumstände und Ausschluss von Personen.
  • Vorsorgevollmacht: Vollmacht für die Bereiche Finanzen, Post und Behörden, zum Aufenthaltsrecht und zur rechtlichen Stellvertretung im gesundheitlichen Bereich. Sie ist erweiterbar um das Gewerbe.
  • Sorgerechtsverfügung: Über sie wird die Vormundschaft für minderjährige Kinder geregelt.
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