Grundsätzlich stellen die Urteilsgründe zwei Anforderungen an Ausschlussklauseln heraus. So müssen Klauseln transparent sein und zudem eng gefasst sein. Eine enge Auslegung sichert den Versicherungsnehmer davor, dass der Versicherer den Ausschluss einer Leistung unerwartet und beliebig ausdehnen kann. Zudem erfordert die Transparenz, dass dem allgemein verständigen Versicherungsnehmer der Ausschluss der Leistung durch die Klausel auch bei Vertragsabschluss erkenntlich wird. Beides jedoch trifft für den vorliegenden Fall in Verbindung mit der Ausschlussklausel für Kapitalanlagegeschäfte zu.

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Ausschluss nur bei kostenträchtigen Risiken der Kapitalanlage

Zur Beurteiliung des Falls musste zunächst durch das Gericht geklärt werden: Kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer verstehen, was mit jenen „Kapitalanlagegeschäften“ gemeint ist, die durch die Klausel in den Rechtsschutz-AGBs vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind? Zwar: Es gibt keinen fest umrissenen Inhalt und auch keine allgemeingültige Bestimmung dessen, was ein „Kapitalanlagegeschäft“ ausmacht. Das heben die Urteilsgründe des Bundesgerichtshofs hervor. Und doch wird ein allgemein verständiger Versicherungsnehmer laut Gericht erkennen, dass „jeglicher Einsatz von zur Verfügung stehendem Geldvermögen“ durch die Klausel betroffen ist, der „nicht zum Verbrauch, sondern zum Zwecke des Erhalts oder der Vermehrung“ des Vermögens erfolgt. Der Zusatz „aller Art“ macht zudem anschaulich, dass jegliche Geldanlage diesen Charakters unter den Leistungsausschluss fällt.

Jedoch definiert das Urteil auch spezifische Anforderungen, unter denen die Klausel gültig wird. Denn die vom Rechtsschutz ausgeschlossene Streitigkeit muss gerade aus jenen besonders kostenträchtigen Risiken im Bereich der Kapitalanlagegeschäfte herrühren, vor denen die Risikogemeinschaft der Rechtsschutzversicherten geschützt werden soll. Nur dann kann die Klausel auch Anwendung für derartige Vorsorgeprodukte finden.

Nun dienen Fondspolicen verschiedenen Zwecken. Wichtig ist also, dass nur solche Streitigkeiten unter den Ausschluss der Klausel fallen, die laut Gericht „ihren Ursprung ... in dem Anlagecharakter des Geschäfts haben.“ Das jedoch ist gegeben, wenn es um die Rückabwicklung derartiger Verträge geht aufgrund des Verlustrisikos der Geldanlage. Denn eine solche Rechtsstreitigkeit betrifft nicht allgemein den Risikoschutz des Vorsorgeprodukts, sondern den verhießenen Gewinn (und den drohenden Verlust) durch die Geldanlage.

Beteiligung über das Vorsorgeprodukt: ebenso zu bewerten wie eine unmittelbare Beteiligung

Zusätzliche Gewinnchancen einer solchen Geldanlage in Fonds seien schließlich ein „wesentlicher Gesichtspunkt für den Versicherungsnehmer“, wenn er „sich für eine fondsgebundene Lebensversicherung" entscheidet, führt das Gericht hierzu aus. Dadurch aber ist die Beteiligung über das Vorsorgeprodukt ebenso zu bewerten wie eine unmittelbare Beteiligung an Fondsgesellschaften. Und demnach berührt die Forderung der Rückabwicklung aufgrund eintretender Verluste auch jenes spezifische Risiko, vor dessen wirtschaftlichen Auswirkungen Rechtsschutzversicherer ihr Versichertenkollektiv durch die Klausel schützen wollen.

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Das Gericht schließt: Die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Vertrag einer Fondspolice stellt sich „als Streitigkeit aus einem Kapitalanlagegeschäft im Sinne der hier in Rede stehenden Ausschlussklausel“ dar. Und da Anforderungen an die Gültigkeit der Klausel erfüllt sind, muss der Rechtsschutzversicherer nicht für Streitigkeiten leisten, die die Rückabwicklung einer Fondspolice betreffen.

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