Nun wandte sich der Mann an seine Rechtsschutzversicherung, die er zu Beginn 2016 abgeschlossen hatte – und wollte eine Kostenzusage für eine Klage gegen den Lebensversicherer. Diese Bitte wurde jedoch unter Berufung auf die AGBs zurückgewiesen. Der Mann klagte deswegen gegen den Rechtsschutzversicherer.

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Entscheidung des BGH: In dritter Instanz als Versäumnisurteil

Es folgte ein Rechtsstreit durch mehrere Instanzen. Zunächst wies das Amtsgericht (AG) Hersbruck die Klage mit Entscheidung vom 27.02.2017 ab ( Az. 5 C 1009/16). Nach Berufung des Klägers jedoch gab das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth der Klage mit Entscheidung vom 31.01.2018 zu großen Teilen statt (Az. 2 S 1925/17).

In der Folge dieses Urteils ging der Rechtsschutzversicherer jedoch in Revision vor den Bundesgerichtshof (BGH). Galt es doch, ein Grundsatzurteil für die Ausschlussklausel für „Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art“ für sich zu entscheiden.

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Ein Schritt, mit dem der Rechtsschutzversicherer nun Erfolg hatte. Die Wirksamkeit der Klausel auch für Kapitalanlagegeschäfte in Verbindung mit Fondspolicen wurde nun durch den Bundesgerichtshof bestätigt. Das Urteil wurde als Versäumnisurteil gefällt, da der Klagende nicht vor Gericht erschien. Das Revisionsurteil bezog sich jedoch inhaltlich nicht auf dieses Säumnis des Klägers, sondern auf die Prüfung des Antrags.

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