Sonderregelung – Arbeitgeber kündigt doch

In drei Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Kündigung aussprechen. Insolvenz, Teil- oder Stilllegung des Betriebes und Verhaltensfehler sind mögliche Gründe. Behörden werden ca. 1200-mal im Jahr gefordert, um über eine Kündigung in der Schwangerschaft oder währender Schutzfristen zu entscheiden. Nur die Hälfte davon wird entsprechend genehmigt. Insolvenzen sind dabei der häufigste genehmigte Kündigungsgrund.

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Sollte der Arbeitgeber ohne behördliche Zustimmung oder widerrechtlich kündigen, muss die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht innerhalb enger Fristen eingereicht werden. Die ersten drei Wochen sind entscheidend. Versäumen Sie dies, ist die Kündigung wirksam.

TIPP – Arbeitsgericht: Vorm Arbeitsgericht benötigen Sie keinen Rechtsanwalt als Vertretung. Sie können die Kündigungsschutzklage also auch selbst einreichen und sich vertreten. Hat man keine Rechtsschutzversicherung, die das Arbeitsrecht erfasst, spart man sich so die Kosten für eine juristische Vertretung, denn die erste Instanz wird unabhängig vom Erfolg immer zulasten der jeweiligen Partei entschieden. Also jeder trägt seine Kosten selbst.

Sonderregelung – Eigenkündigung

Es steht der Schwangeren und Mutter natürlich frei, das Beschäftigungsverhältnis auf eigenen Wunsch zu beenden. Natürlich muss Sie sich an die gesetzlich- und vertraglich vereinbarten Fristen halten. Sogar ein Aufhebungsvertrag ist denkbar.

TIPP – Gut zu wissen: Die Schwangere und Mutter sollte genau über die Konsequenz der Eigenkündigung oder des Aufhebungsvertrages nachdenken. Jegliche Schutzansprüche und Ersatzleistungen enden mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

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Anja Glorius

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