Zunächst die gute Nachricht: ein generelles Grillverbot für Balkone gibt es in Deutschland nicht, wie der Deutsche Mieterbund (DMB) informiert. Doch dieses kann ganz schnell festgeschrieben werden, sofern der Vermieter das wünscht. Im Mietvertrag oder in der Hausordnung darf verfügt werden, dass der Balkon fürs Braten und Brutzeln tabu ist. Wer sich nicht daran hält, muss eine Abmahnung, die fristlose Kündigung oder sogar eine Geldstrafe fürchten, so hat unter anderem das Landgericht Essen mit einem Urteil vom 07.02.2002 bestätigt.

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Die Begründung der Richter: Unabhängig davon, ob mittels eines Holzkohlengrills oder eines Elektrogrills auf dem Balkon Speisen zubereitet werden, seien gleichermaßen auftretende Immissionen in Form von Rauch und Geruch grundsätzlich dazu geeignet, die Mitmieter zu belästigen. Um in diesem Zusammenhang Konflikte zwischen Nachbarn zu vermeiden, sei es sachlich gerechtfertigt, zumindest für Mehrfamilienhäuser ein Grillverbot auszusprechen (Az. 10 S 438/01).

Auch das Landgericht München I entschied: Vermieter könne das Grillen dann verbieten, wenn es zu wesentlichen Beeinträchtigungen durch Rauch, Ruß und Wärme bei den Nachbarn kommt (Az: I 15 S 22735/03). Das Oberlandesgericht Düsseldorf nannte hierfür eine grobe Orientierung: "Dringt der beim Grillen im Freien entstehende Qualm in die Wohn- und Schlafräume unbeteiligter Nachbarn in konzentrierter Weise ein, so stellt dies eine erhebliche Belästigung" dar — und müsse folglich nicht geduldet werden. Hierbei beriefen sich die Richter auf das Landesimmissionschutzgesetz (Az.5 Ss OWi 149/95 - OWi 79/95).

Das Problem: die potentielle Belästigung der Nachbarn

Aber selbst, wenn der Grillfreund eine Eigentumswohnung besitzt oder gar das Haus, gibt es Grenzen. Immer dann, wenn Nachbarn oder andere Hausbewohner sich durch den Rauch und den Lärm gestört fühlen, müssen Kompromisse gemacht werden. In der Regel ist es von der konkreten Situation abhängig, was erlaubt ist und was nicht.

Um hier einige Urteile vorzustellen: Laut Amtsgericht Bonn ist einmal Grillen im Monat okay, wenn man den Nachbarn 48 Stunden vorher informiert (Az. 6 C 545/96). Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin erlaubt gar 20-25 Grill-Sessions pro Jahr auf der Terrasse (Az. 3C 14/07).

Andere Gerichte urteilten strenger. So genehmigt das Landgericht Stuttgart das Grillen dreimal im Jahr beziehungsweise für sechs Stunden per annum (LG Stuttgart 10 T 359/96). Und in Hamburg ist das Grillen auf dem Balkon zumindest dann verboten, wenn Holzkohle genutzt wird: Hier darf aber auf einen Elektrogrill ausgewichen werden (Az. 40 C 229/72).

Wie stark das Grillen eingeschränkt werden kann, hängt also konkret von der Häufigkeit, der Grilldauer und der potentiellen Belästigung der Nachbarn durch Rauch und Lärm ab.

Auch der Nachbar ist zu Toleranz verpflichtet

Zugleich müssen aber auch die Nachbarn bis zu einem gewissen Grad Toleranz walten lassen. Denn es besteht eine grundsätzliche Duldungspflicht nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), welches auch auf das Mietrecht übertragbar ist. In dem Paragraphen heißt es unter anderem:

„Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.“

Unwesentlich und damit vom Nachbarn zu dulden ist eine Beeinträchtigung dann, wenn Grenz- und Richtwerte nicht überschritten werden, die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegt sind. Das Gleiche gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Wie gesagt: Hier ist auch die konkrete Situation und der Einzelfall entscheidend.

Besser fährt bzw. brutzelt, wer Rücksicht nimmt und mit dem Nachbarn das Gespräch sucht. Auch die mögliche Störung der Nachtruhe von 22:00 bis 06:00 Uhr sollte bedacht werden, wenn man abends mit Freunden den Grill anglüht.

Elektro- oder Kontaktgrill mindern Belästigung

Weit bessere Chancen haben Grillfans übrigens, wenn sie auf Holzkohle verzichten. Denn oft werden eben Ruß und Rauch als Störfaktoren für die Nachbarn ausgemacht. Hier sei darauf verwiesen, dass man auch auf Elektro- oder Kontaktgrills ausweichen kann, die weit weniger dampfen. Das hat sogar das Landgericht Stuttgart empfohlen, um Ärger mit dem Nachbarn zu meiden (AZ: 1 T 359/96). Der Essengeruch selbst ist hingegen kein Störgrund: Etwa, wenn sich Vegetarier am Fleischgeruch „stoßen“.

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Selbst wer in einen öffentlichen Park ausweicht, um sich Würstchen vom Holzkohlegrill schmecken zu lassen, darf nicht alles. „Grillen darf man überall dort, wo die Erlaubnis sichtbar ist, etwa durch ein Hinweisschild“, zitiert die Hamburger Morgenpost Rechtsanwalt Swen Walentowski von anwaltauskunft.de. Wer abseits der ausgewiesenen Plätze sein Feuer entfacht, riskiert ein Bußgeld. Gänzlich verboten ist Grillen im Wald und in Naturschutzgebieten.

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