Der BaFin-Sprecher schreibt hierzu: "Im vorliegenden Fall wird die Gutschrift der Prämien durch die Check24 GmbH vorgenommen, die selbst keine Versicherungsmaklerin ist. Allerdings wird die Gutschrift – zumindest auch – durch die Vermittlung eines bestimmten Versicherungsvertrages veranlasst. Wie die Rechtsbeziehung zwischen der Check24 GmbH (als Konzernmutter) und den einzelnen Vermittlergesellschaften ausgestaltet ist und wie die Finanzierung der Jubiläumsdeals erfolgt, muss letztendlich die IHK beurteilen."

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BaFin bei Provisionsabgabe von Maklern nicht zuständig? Jein!

Nun könnte man dem Versicherungsboten unterstellen: Er hat einfach bei der falschen Aufsichtsbehörde nachgefragt und um ein Statement gebeten. Doch so einfach ist es nicht. Dass die BaFin zumindest indirekt auch hart gegen Online-Makler vorgehen kann, wenn es einen Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot feststellt, zeigt das Beispiel GoNetto:

Das Geschäftsmodell von GoNetto sieht vor, eine Provision zu 100 Prozent an den Kunden weiterzugeben, wenn er eine Haftpflicht- oder Hausratpolice in den Bestand übertragen lässt. Stattdessen muss der Kunde zwölf Euro pro Jahr und Vertrag zahlen. Auch GoNetto ist als Versicherungsmakler registriert, ebenso wie Check24.

Ein Referatsleiter der BaFin hat am 06. August ein Musterschreiben an die Versicherer gesendet, in dem explizit vor einer Zusammenarbeit mit dem Onlinemakler gewarnt werde. Die Kooperation mit GoNetto bedeute „einen Verstoß gegen das Verbot von Sondervergütungen“ und könne ein Ordnungsgeld nach sich ziehen, heißt es in dem Rundschreiben. GoNetto hat infolge dieses Rundschreibens damit zu kämpfen, dass tatsächlich viele Versicherer nicht mehr mit dem Portal zusammenarbeiten: Es droht die Insolvenz (der Versicherungsbote berichtete).

"Mittelbare Zuwendung": Check24 könnte noch Ärger bekommen

Auch weil die BaFin mit harter Faust gegen GoNetto vorging, wenn auch über den Umweg der Versicherer, hat sich der Versicherungsbote eine Stellungnahme erhofft. Doch es gibt ein Hintertürchen: nämlich dann, wenn Versicherer involviert sind. Und so ist auch Check24 noch nicht vom Urteil der BaFin geschützt:

"Die BaFin prüft derzeit, ob die Konstellation einer sogenannten mittelbaren Zuwendung vorliegt – und damit ein Verstoß eines Versicherers gegen das Provisionsabgabeverbot", schreibt der BaFin-Sprecher. "Eine solche mittelbare Zuwendung könnte dann vorliegen, wenn Versicherungsunternehmen Provisionszahlungen für Versicherungsverträge erbringen, die während des Aktionszeitraums vermittelt wurden. Eine abschließende Entscheidung ist noch nicht getroffen."

Check24 könnte also noch Ärger drohen, wenn die Prüfung der BaFin zu Ungunsten des Webportales ausfällt. Der Versicherungsbote hat auch bei der zuständigen IHK angefragt, ob sie das Jubiläumsangebot als Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot einschätzt.

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Anmerkung: Eine Sprecherin der IHK Rhein-Neckar teilte dem Versicherungsboten mit, dass sie, anders als es der BaFin-Sprecher gegenüber dem Versicherungsboten artikulierte, nicht Check24 beaufsichtige. Zuständige Industrie- und Handelskammer sei jene für München und Oberbayern.

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