Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist am 25. Mai 2018 in Kraft getreten und soll den Verbraucherschutz auf neue Fundamente stellen. Doch was erlaubt ist und was nicht, dazu herrscht sowohl bei Privatpersonen als auch Gewerbetreibenden noch Unsicherheit. Es fehlt schlicht an Urteilen, die eine Orientierung bieten könnten.

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Umso mehr lässt ein Urteil des Landgerichtes Würzburg aufhorchen, wenn auch in unterer Instanz, über das aktuell die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte berichtet. Die Richter haben einer Rechtsanwältin der Betrieb einer unverschlüsselten Homepage untersagt, die zudem völlig unzureichende Datenschutzhinweise enthielt. Dies rügten die Domstädter als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 4 Nr. 11 UWG beziehungsweise jetzt § 3a UWG .

Keine Angaben zu Cookies, gesammelten Daten, Datenschutz

Konkret betrieb die Anwältin eine Webseite, die nicht SSL-verschlüsselt war. Auch die Datenschutzhinweise waren mehr als dürftig. Sie bestanden aus ganzen sieben Zeilen, enthielten unter anderem keine Angaben zum Datenschutzverantwortlichen, zu Art und Zweck der Verwendung der personenbezogenen Daten oder zu der Verwendung von Cookies. Die Rechte der Webseite-Besucher konnte man dort ebenfalls nicht nachlesen.

“Nach der neuen Datenschutzgrundverordnung müssen unter anderem ausreichende technische und organisatorische Maßnahmen (so genannte „TOM“) ergriffen werden, um die Datensicherheit zu gewährleisten“, berichtet Wirth Rechtsanwälte. Webseiten sollten entsprechend dieser Vorgaben mindestens SSL-verschlüsselt sein. Außerdem sind Webseitenbetreiber nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung verpflichtet, Besucher der Webseite umfangreich über die Datenverarbeitung zu informieren“.

Abmahnwelle befürchtet

Brisant: Das Landgericht Würzburg sei hierbei ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass Verstöße gegen die DSGVO abmahnfähig seien, berichtet die Kanzlei. Bisher sei diese Frage umstritten gewesen. Eine Abmahnwelle gegen Webseite-Betreiber könne nun die Folge sein. Mit seinem Beschluss trifft das Landgericht Würzburg, soweit bekannt, als erstes deutsches Gericht eine Aussage zu diesem Thema.

„Gewerbetreibende sollten die Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung nicht auf die leichte Schulter nehmen. Kopf in den Sand ist keine Option. Das kostet zwar Zeit und Mühe, bewahrt aber vor teurer Rechtsstreitigkeiten“, kommentiert Rechtsanwalt Tobias Strübing, Datenschutzbeauftragter von der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte. Neben teuren Abmahnungen würden sogar Schadensersatz und Schmerzensgeld drohen, wenn Webseite-Nutzer ihre Rechte verletzt sehen.

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Wie bitter die Konsequenzen sein können, zeigen die hohen Summen, zu denen die Anwältin bei Zuwiderhandlung verdonnert werden kann. Ihr droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren, sowie die Verhängung einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten. Der Streitwert wurde hierbei auf 2.000 Euro festgesetzt.

mit Pressematerial Wirth Rechtsanwälte

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