Die Axa hatte im Anfang Juni 2018 tausenden Kundinnen und Kunden mit einer Unfall-Kombirente mit der Kündigung gedroht, sollten sie sich nicht bereit erklären, in die weniger attraktive Existenzschutzsicherung zu wechseln. Der Versicherer verzichte nach Angaben einer Sprecherin nur dann auf eine Kündigung, wenn der Versicherungsnehmer 2017 mindestens 58 Jahre alt war, bereits eine Rente erhalte oder sich für ein anderes Produkt aus dem Hause Axa entscheide.

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Grund für die Kündigungsaktion sei unter anderem der erhebliche medizinische Fortschritt. Dadurch hätten sich Kosten erhöht. Zugleich hätten die niedrigen Marktzinsen, zu denen ein Teil des Kundengelds angelegt wird, die Einnahmen verringert.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte daraufhin Betroffenen dazu geraten, Widerspruch gegen die angedrohte Kündigung einzulegen und den Vorstand des Versicherers aufzufordern, auf das ordentliche Kündigungsrecht zu verzichten. „Gleichzeitig ist es sinnvoll, die von der Axa gewährte Fristverlängerung zu nutzen, um Ausschau nach einem besseren Angebot zu halten“, so Kerstin Becker-Eiselen, Sprecherin der Verbraucherzentrale. Verbraucher, die bereits einen Wechsel akzeptiert haben, sollen sich zudem erkundigen, ob die spätere Frist auch für sie gilt - und ebenfalls widersprechen.

"Thema, das ich grundsätzlich nicht entscheide"

Im August hieß es dann, dass sich der Ombudsmann für den Bereich Versicherungen in einem konkreten Fall der Auffassung der Axa angeschlossen habe. Dem widersprach nun Versicherungsombudsmann Günther Hirsch gegenüber „Euro am Sonntag“: „Ich habe mich mit dieser Frage nicht befasst.“ Es handle sich um eine ungeklärtes Thema von grundsätzlicher Bedeutung, „die ich grundsätzlich nicht entscheide, sondern deren Klärung den Gerichten überlasse“.

Wie eine Axa-Sprecherin gegenüber dem Versicherungsbote berichtete, gab es bisher einen konkreten Einzelfall, der vom Ombudsmann bewertet worden sei. Nach Einschätzung des Versicherers handelt es sich bei der Kombi-Rente um eine Sachversicherung, die nach Ablauf des Versicherungsjahres sowohl vom Versicherer als auch Verbraucher einseitig gekündigt werden dürfe. Das Kündigungsrecht lässt sich die Axa auch in den AGB der Kombirente zusichern. Diese Auffassung habe der Versicherungs-Ombudsmann im verhandelten Fall "rechtlich nicht beanstandet", so berichtet die Sprecherin.

Hier gilt es aber zu bedenken, dass die Axa ihre Police als "bezahlbare Alternative zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung" beworben hatte. Solche Verträge zur Sicherung existentieller Risiken dürfen nicht vom Versicherer einseitig aufgekündigt werden. Auch für Vermittler bedeutet dies ein enormes Haftungsrisiko. Sie müssen Verbraucher unter Umständen auf das einseitige Kündigungsrecht des Versicherers aufmerksam machen, wenn sie funktionelle Invaliditätsversicherungen wie die "Kombi-Rente" als Alternative zur BU empfehlen. Auch in Vermittlerkreisen sind diese Verträge deshalb höchst umstritten, wie Diskussionen in Maklerforen zeigen (der Versicherungsbote berichtete).

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Doch ganz gleich, ob die Axa den Streit für sich entscheidet: Der Image-Schaden ist schon da. Überregionale Medien haben über die Kündigungen der Unfall-Rente berichtet, darunter die Süddeutsche, FAZ, Handelsblatt und Focus Online. Indirekt steht die Axa dabei als Versicherer da, der seine Kund*innen im Regen stehen lässt, wenn er selbst schlecht kalkulierte. Es bleibt die Frage, ob damit der Schaden nicht größer ist, als wenn der Versicherer den Betroffenen mehr Entgegenkommen gezeigt hätte.

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