Im November 2013 wurden bei einer Großrazzia sechs Manager des Finanzdienstleisters Infinus festgenommen. Den Infinus-Managern wird vorgeworfen, zehntausende Kleinanleger mit einem Schneeballsystem getäuscht zu haben. Die Staatsanwaltschaft geht von 22.000 Geschädigten aus, die zwischen Januar 2011 und November 2013 insgesamt 312 Millionen Euro bei der Infinus-Konzernmutter Future Business KG aA (FuBus) angelegt hatten.

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Laut Anklageschrift sollen die Infinus-Manager ein Schneeballsystem etabliert haben, das gar nicht dazu geeignet gewesen sei, die versprochene Rendite abzuwerfen. Das Modell Infinus habe demnach ab 2006 auf der Vortäuschung von Scheingewinnen durch gruppeninterne Geschäfte beruht. Die den Anlegern versprochenen Renditen hätten nur aus zusätzlich eingeworbenen Geldern ausgezahlt werden können: es mussten also immer gutgläubige Neukunden hinzugewonnen werden, damit das System nicht zusammenbricht.

Infinus-Vermittler wird zu persönlicher Haftung verurteilt

Im April 2018 hatte es für Anleger erste positive Zeichen gegeben. Damals hatte die Anwaltskanzlei Schick und Kollegen aus Bamberg einen Erfolg vor dem Oberlandesgericht Bamberg vermeldet. Demnach hätten die Richter einen vertraglich gebundenen Vermittler der Infinus AG zu einer persönlichen Haftung verurteilt. Einhergehend damit solle die Anlegerin den kompletten Kaufpreis der Anlage sowie Zinsen erhalten. Dies sei der erste Fall in Deutschland, in dem ein Vermittler haftbar gemacht wird.

Der Vermittler habe die Sicherheit der Produkte gegenüber der Kundin bestätigt. Dabei hatte sich aus dem Prospekt der Anlage etwas ganz anderes ergeben. "Allein daraus können nach unserer Ansicht viele tausend Anleger wieder Hoffnung schöpfen.", heißt es auf der Homepage der Kanzlei.

OLG Dresden sieht erhebliche inhaltliche Fehler

Nun hat das Oberlandesgericht Dresden (OLG) einen Teil von Berufungsverfahren (AZ: 8 U 1630/17, 8 U 1631/17, 8 U 1629/17, 8 U 1628/17, 8 U 1618/17, 8 U 1623/17, 8 U 1636/17, 8 U 1617/17) an das Landgericht Dresden zurückverwiesen. Die Richter am LG Dresden hatten in erster Instanz die Klagen von betroffenen Anlegern abgewiesen.

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Laut OLG hätten die bei Infinus verwendeten Prospekte erhebliche inhaltliche Fehler enthalten. Diese seien dazu geeignet gewesen, "ein unzutreffendes Bild über die Chancen und Risiken der angebotenen Kapitalanlage zu vermitteln“, erklärten die Richter. Das LG Dresden muss nun klären, ob die Anleger Anspruch auf Schadenersatz haben oder eben nicht. Dazu müsse das Gericht eine noch umfangreichere Beweisaufnahme durchführen. Das berichtet die "Deutsche Presse-Agentur"

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