Die Allianz kassiert mit einem Urteil vor dem Landgericht München (LG) eine Niederlage gegen die Verbraucherzentrale Hamburg. Bestimmte Formulierungen darf der Versicherungsriese aus München nun nicht mehr verwenden, wenn er seine Fondsrente „Index Select“ auf der hauseigenen Webseite anpreist: diese würden irreführende Werbeaussagen enthalten, so bestätigten die Richter. Rechtskräftig ist das Urteil aber noch nicht (Urteil vom 28. März 2018, Az.: 37 O 12326/17).

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Nur die Gewinne aus den Überschüssen werden an der Börse angelegt - über komplizierte Finanzkonstrukte

Im konkreten Rechtsstreit geht es um die Frage, wie stark der Verbraucher mit seinen Beiträgen tatsächlich am Aktienindex Euro Stoxx 50 partizipiert, wenn er das Vorsorgekonzept „Index Select“ der Allianz abschließt. Besagter Aktienindex versammelt die 50 größten börsennotierten Unternehmen aus dem Euroraum, darunter auch deutsche Giganten wie Siemens, Bayer - oder eben die Allianz.

Dabei ist das Produkt „Index Select“ ein echter Pionier: seit 2007 bereits bietet der Münchener Versicherer das Vorsorgekonzept an. Es war die vielleicht erste Index-Rente auf dem deutschen Markt. Bewusst wird es von der Allianz als Alternative zu klassischen Lebensversicherungen beworben. Grob vereinfacht soll die Rentenpolice die Sicherheit einer Lebensversicherung mit goldigen Renditechancen an den Börsen verbinden.

Ob das aber tatsächlich so ist, daran haben Experten und Verbraucherschutz Zweifel. Garantiert ist dem Kunden bei „Index Select“ nur der Erhalt der eingezahlten Beiträge. Und auch mit der Indexbeteiligung ist es nicht so weit her. Zum einen fließen nur die erwirtschafteten Überschüsse der Fondspolice in den Eurostoxx. Zum anderen wird selbst das Geld nicht direkt in den Index gesteckt, sondern über komplizierte Finanzkonstrukte.

Selbst wenn sich der Eurostoxx 50 superb entwickelt und zweistellig wächst, spiegelt sich das nicht komplett in den Überschüssen wieder. Denn die positiven Erträge sind zu Lasten des Kunden mittels eines sogenannten Caps gedeckelt, der zum Zeitpunkt der Klageerhebung bei 3,3 Prozent lag. Liegt die Wertentwicklung des Index in einem Monat über dem Cap, werden die Gewinne begrenzt (der Versicherungsbote berichtete).

Werbung "irreführend" und "unlauter"

Bezüglich der Indexbeteiligung hat nun die 37. Zivilkammer des Landesgerichtes München bestätigt, dass die Werbung der Allianz für "Index Select" unlauter sei und den Verbraucher in die Irre führe. So hebe die Allianz mehrfach auf ihrer Webseite hervor, dass die Rente eine "Beteiligung an der Wertentwicklung des Eurostoxx 50" biete. Auch den Begriff "Indexpartizipation" darf die Allianz nicht mehr wie bisher verwenden, wenn sie ihr Vorsorgemodell anpreist.

Mit diesen Werbeversprechen werde der Eindruck erweckt, es erfolge "eine Anlage in Finanzprodukte, mit der die im Aktienindex gelisteten Werte abgebildet werden", so bemängelte das Landgericht laut einem Pressetext der Verbraucherzentrale. Dabei korreliere das Renditeversprechen aber nur sehr eingeschränkt mit der Wertentwicklung des Aktienindexes. Mit anderen Worten: weit weniger Geld steckt tatsächlich in Aktien, als es der Versicherer Glauben machen will. Denn ein Großteil der Beiträge ist in Staatsanleihen einbetoniert, um die Beitragsgarantie des Kunden abzusichern (der Versicherungsbote berichtete).

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Der Versicherungsbote hat bei der Allianz angefragt, wie sie das Urteil bewertet und ob sie es anfechten wird. Eine Antwort steht aktuell noch aus.

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