Wird bei einer Maklerfirma als Personengesellschaft die Insolvenz Realität, dann erfolgt diese sofort, während bei einer Firma als juristische Person der Insolvenzverwalter zunächst die Geschäfte bzw. die Auflösung der Gesellschaft übernimmt. Da ein Insolvenzverwalter meist nicht über die Voraussetzungen nach §34d der Gewerbeordnung verfügt, kann es schnell zur Kündigungen aller Courtagezusagen sowie zum Erlöschen der Maklerverträge mit den Kunden kommen.

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Der @AssekuranzDoc

Der @AssekuranzDoc

Dr. Peter Schmidt ist Experte Personenversicherungen und Unternehmensberater im Bereich Versicherungen, Vertriebe und Makler mit langjähriger Erfahrung als Führungskraft und Vorstand bei deutschen Versicherern und twittert als @AssekuranzDoc.

Aber auch für den betroffenen Makler kann dies das Ende für seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler sein, denn im §34 d Abs. 2 Nr. 2 GewO wird ausgeführt, dass ein Regelfall für ungeordnete Vermögensverhältnisse ein Insolvenzverfahren sein kann. Die IHK- Erlaubnis kann dann schnell weg sein. „Kann“ deshalb, weil mehrfach schon entschieden wurde, das auf Grundlage eines Sanierungs- oder Tilgungsplanes und deren erfolgreicher Umsetzung die Erlaubnis zur Tätigkeit als Versicherungsvermittler weiter bestehen kann.

In diesem Zusammenhang sollte sich der Leser einmal das Urteil des OVG Münster vom 08.12.2011 - 4 A 1115/10 ansehen. Bei Justiz-Online von Nordrhein-Westfalen wird eine Entscheidung zur Aberkennung der Erlaubnis für einen Vermittler nach Insolvenz wie folgt zusammengefasst:

„Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 2009 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger lebe in ungeordneten Vermögensverhältnissen im Sinne des § 34 d Abs. 2 Nr. 2 GewO, weil über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden und er zudem in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO eingetragen sei. Eine analoge Anwendung von § 12 GewO komme nicht in Betracht, da der Kläger sein Gewerbe zum Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ausgeübt habe.“

Realitätssinn für Risiken und immer einen Plan B

Für Existenzgründer und Jungunternehmen bietet die Branche der Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlung aktuell sehr gute Bedingungen, trotz eines vielfach gesättigten Marktes und zunehmender Regulierung als erfolgreicher Makler tätig sein zu können. Als Chancen sehe ich vor allem die sich vollziehenden Veränderungen in der Produktwelt, die gewandelte Informationsbeschaffung der Kunden durch die Digitalisierung sowie den demografischen Wandel in der Vermittlerschaft an.

Bei der Erschließung neuer Kundenklientele durch neue Beratungstechnologien und die wachsenden Möglichkeiten für Wachstum durch Zukauf von Maklerfirmen und Beständen gilt es vor allem vier Aspekte zu beachten und rechtzeitig das Knowhow von Experten einzubeziehen:

  • Realistische Einschätzung der unternehmerischen Fähigkeiten sowie der Leistungsfähig der vorhandenen oder zukünftigen Mitarbeiter
  • Strategische Planung unter genauer Analyse der Chancen und Risiken des regionalen Marktes und der europäischen Branchenregulation
  • Umfassendes Risikomanagement ausgehenden von einer Stärken- und Schwächen-Analyse (SWOT) sowie von worst case - Szenarien
  • Realistische Budget-, Investitions- und Finanzplanung

Was ist Ihr Plan B?

Nicht nur für von Insolvenz bedrohte Maklerunternehmen gilt die unternehmerische „Weisheit“, dass man immer einen Plan B haben sollte. Bei gut florierenden Maklerunternehmen tritt das Thema Plan B bei plötzlichem Tod des Inhabers auf die Tagesordnung. Wie geht es weiter? Was ist der Notfallplan?

Bei jungen expandierenden Maklerunternehmen muss das Thema Plan B durchdacht werden, wenn der Businessplan nicht aufgeht und längere Zeit die angedachten Umsatzziele nicht erreicht werden. Und bei Maklern, die Bestände gekauft oder andere Maklerunternehmen übernommen haben, geht es nicht ohne Überlegungen zu Plan B, wenn Planungen nicht aufgehen und plötzlich Risiken auftauchen, an die zuvor keiner gedacht hat.

Ein letztes Praxisbeispiel dazu: Ein Maklerunternehmen, was sich mit der Übernahme einer anderen und wesentlich größeren Maklerfirma finanziell bis ans Limit verschuldetet hatte, musste nach zirka einem halben Jahr feststellen, dass der gestellte Businessplan nicht aufging. Ungeplante Bestandsabgänge, Auseinandersetzungen zwischen neue Inhabern und Mitarbeitern und auch Dissonanzen mit Versicherungsunternehmen verschlimmerten die Lage.

Nach ersten Analysen durch die Erwerber wurden die Ursachen der Lage überwiegend beim ehemaligen Verkäufer, inkompetenten Mitarbeitern und dem früheren Beratungskonzept gesucht. Nur schwer, aber noch rechtzeitig, löste man sich aus dem eigenen Gedankenkreisel und griff der Vorschlag für einen neue Mitgesellschafters auf, der bereit war zu investieren und kurzfristig die Finanzkrise beheben konnte. Die Insolvenz wurde vermieden, die Rechtsverhältnisse zu Kunden und Versicherern blieben unberührt und entstandene Finanzlücken konnten geschlossen werden.

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Ein einbezogener Unternehmensberater half, die Firmenstrategie zu ordnen und mittels Mediation die Arbeitsatmosphäre zwischen Inhabern und Mitarbeitern zu konsolidieren. So konnte ein Szenario, was früher undenkbar gewesen war, durch Plan B gerettet und die Insolvenz abgewendet werden. Haben Sie einen Plan A und einen Plan B?