Im verhandelten Rechtsstreit war der Beklagte als Handelsvertreter für die Deutsche Vermögensberatung (DVAG) tätig und vermittelte im Versicherungsbereich ausschließlich Verträge der AachenMünchener. Mehrfach suchte der Mann seinen Kunden für ein Beratungsgespräch auf. Dabei stellte sich heraus, dass der Kläger eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Hinterbliebenen-Baustein besaß, die ihm eine monatliche Rente von 1.500 Euro für einen monatlichen Bruttobeitrag von 124,04 Euro zusicherte. Die Versicherung lief zum 01.12.2024 aus.

Anzeige

Da die BU-Police aber fünf Jahre endete, bevor der Versicherte das Rentenalter erreicht hätte, riet ihm der Vermögensberater dazu, die bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung zu kündigen und in einen neuen Vertrag umzudecken, der ebenfalls 1.500 Euro Monatsrente vorsah. Doch dabei unterliefen dem Vermögensberater zwei fundamentale Fehler, wie auch das Oberlandesgericht Saarbrücken feststellte: Fehler, die dazu führen, dass der Vermittler nun dem Kunden Schadensersatz zahlen muss.

Brutto mit netto vertauscht

Zum einen versprach der Berater seinem Kunden, dass er mit dem neuen Vertrag deutlich an Versicherungsbeiträgen sparen würde. Doch das war nicht der Fall. Er hatte nämlich die Bruttoprämie des Altvertrages mit der Nettoprämie des Neuvertrages verglichen: und somit Äpfel mit Birnen.

Zum Hintergrund: Beim Nettobetrag handelt es sich - stark vereinfacht gesagt - um die Summe, die der Kunde zunächst zahlen muss, also beim Abschluss der Versicherung. Sie liegt meist unter dem Bruttobetrag, weil Versicherer den Kunden die Überschüsse gutschreiben, die sie erwirtschaften. Entwickeln sich die Überschüsse ungünstig, wird der tatsächlich zu zahlende Beitrag schnell teurer (der Versicherungsbote berichtete).

So auch im vorliegenden Rechtsstreit. Denn der Kunde musste für seine neue Versicherung eine deutlich höhere Bruttoprämie zahlen als für seinen Altvertrag, wie sich herausstellte: sie kletterte auf 198,67 Euro. Der Vermittler hatte mehr als 100 Euro Monatsprämie weniger versprochen, er errechnete einen monatlichen Beitrag von "nur" 93,38 Euro. Nur eben leider netto, nicht brutto, mit einer optimistischen Risikokalkulation des Versicherers.

Vertrag gekündigt, bevor der neue Vertrag zugesagt war

Der Vermögensberater machte laut dem Urteil einen weiteren schweren Fehler. Er riet seinem Mandanten, den Vertrag bei der alten Versicherung zu kündigen, bevor er überhaupt den Antrag beim neuen BU-Versicherer gestellt hatte und dieser die Deckung zusagte. Dafür schickte er dem Mann ein vorgefertigtes Kündigungsschreiben für den Altvertrag zu - zwei Wochen, bevor der neue Antrag auf Versicherungsschutz überhaupt gestellt wurde. Ein besonders heikles Vorgehen bei einer Umdeckung - schließlich steht der Versicherte in dieser Übergangszeit sogar ohne Risikoschutz da.

So wurde der Kunde ein weiteres Mal enttäuscht. Nicht nur verteuerte sich der Schutz infolge von Vorerkrankungen. Der Neuvertrag bei der AachenMünchener konnte auch nur unter dem Ausschluss psychischer Krankheiten geschlossen werden, da der Mann bereits aufgrund psychosomatischer Beschwerden behandelt worden war. Der Kunde fühlte sich schlichtweg getäuscht und zog vor Gericht.

Vermögensberater muss Kunden entschädigen

Nachdem das Landesgericht Saarbrücken noch im Sinne des Vermögensberaters geurteilt hatte, kassierte der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts das Urteil und entschied, dass der Vermögensberater seinen Kunden entschädigen muss. Dabei hoben die Richter noch einmal die Aufklärungspflichten von Versicherungsvermittlern hervor, die speziell auch bei der Umdeckung von Versicherungsverträgen gelten. Hintergrund ist, dass sich der Versicherte durch den Wechsel seines Vertrages vor allem nicht verschlechtern will. Eine Revision ist nicht zugelassen.

Im Urteilstext heißt es: "Geht es um einen beabsichtigten Versichererwechsel unter Kündigung des Vertrags beim bisherigen Mitbewerber in einem existentiell bedeutsamen Bereich, in dem Versicherungsschutz insbesondere wegen des Erfordernisses einer Gesundheitsprüfung nicht ohne weiteres erlangt werden kann, so sind die an den Vermittler gestellten Anforderungen an eine sachgerechte Aufklärung und Beratung besonders hoch. Er hat zu beachten, dass der Versicherungsnehmer in der Regel weder eine Deckungslücke noch eine Verschlechterung des Versicherungsschutzes in Kauf nehmen will".

Ein entscheidendes Kriterium, wie sich ein Versicherungsnehmer entscheidet, sei hierbei die Höhe die Versicherungsprämie. Dabei habe es der Vermittler bereits im Beratungsgespräch versäumt, die Daten für eine entsprechende Entscheidungsgrundlage zu ermitteln, so betonten die Richter. Hier habe der beklagte Vermögensberater "pflichtwidrig irreführende Angaben" in Bezug auf die Prämie gemacht, indem er Brutto- und Nettobeitrag verglich. Deshalb muss der Vermittler den entstandenen Prämienschaden ersetzen.

Kläger so stellen, als ob alter BU-Vertrag nicht gekündigt worden wäre

Doch damit nicht genug. Eine weitere Pflichtverletzung nach § 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bestand nach Ansicht des Gerichts darin, dass der Vermögensberater es versäumte, den Verbraucher über die Nachteile einer vorzeitigen Kündigung der alten Berufsunfähigkeitsversicherung aufzuklären: speziell über den drohenden Verlust des Schutzes bei psychischen Krankheiten. Deshalb muss der Beklagte seinen Kunden nun so stellen, als wäre der alte BU-Vertrag beim Vorversicherer nicht gekündigt worden.

Hätte der Kläger gewusst, dass ein Neuvertrag nur unter Ausschluss psychischer Krankheiten möglich ist, hätte er vermutlich seinen Altvertrag behalten, betonten die Richter. Weil er aber überredet wurde vorzeitig zu kündigen, sei diese Entscheidungsgrundlage entzogen wurden.

Anzeige

„Die Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos ist für den Versicherungsnehmer existentiell“, heißt es im Urteilstext. „Schlägt ein Versicherungsvermittler im Rahmen einer Analyse der bestehenden Versicherungssituation seines Kunden eine Umdeckung vor, so muss er, was das Prozedere des Versichererwechsels anbelangt, dem Versicherungsnehmer deutlich vor Augen führen, dass eine vorzeitige Kündigung mit gravierenden Nachteilen – einer Einschränkung des Versicherungsverlustes oder gar dem vollständigen Verlust – verbunden sein kann, und empfehlen, die bestehende Versicherung erst zu kündigen, wenn gewährleistet ist, dass der angestrebte Versicherungsvertrag mit den gewünschten Konditionen zustande kommt", betonten die Richter. Dabei bezogen sie sich unter anderem auf ein Urteil des OLG Hamm vom 10.06.2010 (18 U 154/09).

Anzeige