Bittere Niederlage für die AachenMünchener: Der Versicherer muss für die Beratungsfehler einer DVAG-Vermittlerin zahlen. Das betätigte das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) mit einem rechtskräftigen Urteil, wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei Witt Rechtsanwälte in einem Pressetext mitteilt. Die klagende Kundin hatte sich als Mandantin von der Anwaltskanzlei vertreten lassen.

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„Wunschpolice“ - Fast 19.000 Euro Verlust nach Fondswechsel

Im konkreten Rechtsstreit ging es um zwei sogenannte Wunschpolicen, eine fondsgebundene Lebensversicherung der AachenMünchener, die von der DVAG als Altersvorsorgeprodukt beworben wurde. Und zwar als „innovative Anlageform“, die „hohe Flexibilität“ erlaube und auf die „individuellen Bedürfnisse der Kunden“ abstimmbar sei. Die Klägerin hatte sich 2008 nach einer sicheren Form der Altersvorsorge erkundigt, woraufhin ihr diese Verträge empfohlen wurden.

Als fatal erwies sich hierbei, dass die DVAG-Vermögensberaterin wenige Jahre später der Sparerin anriet, ihre einbezahlten Beiträge umzuschichten. Und zwar in Fonds, die nicht nur unsicher und risikoreich waren, sondern bereits in ernsten Schwierigkeiten steckten, wie Witt Rechtsanwälte berichten. Einer davon war SEB Immoinvest, ein ehemals sechs Milliarden Euro schwerer Immobilienfonds, der infolge der Finanzkrise in Schwierigkeiten gekommen war. Seit Jahren fährt der Fonds hohe Verluste ein, er konnte bis heute nicht abgewickelt werden: eine ärgerliche Hängepartie für tausende Anleger.

Die DVAG-Vermittlerin empfahl also der Frau, ihr Kapital in diese Fonds umzuschichten. Und das, obwohl sie zum damaligen Zeitpunkt bereits deutlich erkennbar in finanzielle Schieflage gekommen waren. Denn die Fondsgesellschaft hatte die Rücknahme der Anteile wegen mangelnder Liquidität bereits aussetzen müssen. Zur Erinnerung: Die Sparerin bat um eine sichere Altersvorsorge. Und nun wurden ihr Fonds angeraten, die von der Abwicklung bedroht waren. Auf mögliche Verlustrisiken wurde die Anlegerin hingegen nicht hingewiesen.

Falschberatung ja – aber muss die AachenMünchener auch für DVAG-Falschberatung haften?

Dass die Sparerin einer schlechten Beratung aufgesessen war, erkannte sie später, denn ein erheblicher Teil der eingezahlten Beiträge ging verloren. Und so kündigte die Frau beide Fondspolicen. Die Konsequenz: Von den eingezahlten 96.000 Euro blieben ihr nur 77.053,44 Euro übrig. Ein Verlustgeschäft, und zwar ein deutliches. Diesen Fehlbetrag wollte die Frau in voller Höhe nebst Zinsen von der Versicherung erstattet haben.

Tatsächlich muss nun die AachenMünchener die Klägerin entschädigen. Die Richter erkannten an, dass der produktgebende Lebensversicherer auch für DVAG-Vermittler haften muss, wenn diese falsch beraten. Denn da die AachenMünchener ihre Produkte ausschließlich über die DVAG vertreibe, sei der Versicherer auch haftbar zu machen, wenn Vermögensberater ihre Aufklärungspflichten verletzen. Grundlage hierfür ist die Erfüllungsgehilfenhaftung gemäß § 278 BGB.

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Versicherer müssen auch für Beratungsfehler einstehen

Das Urteil sei von weitreichender Bedeutung auch über den Einzelfall hinaus, erklärt Rechtsanwalt Thomas Franken, der die Kundin vor Gericht vertrat: „Die Entscheidung des OLG Karlsruhe zeigt, dass Versicherungsgesellschaften im Einzelfall auch für Beratungsfehler einzustehen haben und Schadensersatz leisten müssen. Die Entscheidungen des BGH vom 11.07.2012 (u.a. IV ZR 151/11), die gegen die britische Lebensversicherungsgesellschaft Clerical Medical ergangen sind, können damit auch für deutsche Lebensversicherer gelten, auch wenn diese bislang versucht haben, dies in Abrede zu stellen“, so Franken. Eine Presseanfrage bei der Deutschen Vermögensberatung zu dem Urteil blieb zunächst unbeantwortet.

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