Müssen Vergleichsportale transparent ausweisen, wenn sie ausschließlich solche Anbieter listen, von denen sie eine Provision erhalten? Über diese Frage hatte der Bundesgerichtshof im April mit einem Grundsatzurteil zu entscheiden. Und tatsächlich verpflichtete Deutschlands oberstes Zivilgericht die Vergleichsportale zu mehr Transparenz. Die schriftliche Urteilsbegründung wurde nun Anfang November auf der Webseite des BGH veröffentlicht – darauf macht aktuell die Wettbewerbszentrale aufmerksam, die das Urteil mit erstritten hatte.

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Im konkreten Fall wurde zwar über ein Vergleichsportal für Bestattungs-Dienstleistungen entschieden. Dennoch ist das Urteil für alle Portalbetreiber relevant, wie auch die Wettbewerbszentrale noch einmal hervorhebt. Beim Preisvergleich listete die Webseite nur solche Anbieter auf, die bereit waren, für das Vermitteln eines Bestattungsvertrages eine Provision von mindestens 15 Prozent zu zahlen. Andere Anbieter blieben bei den Ergebnissen des Preisvergleichs unberücksichtigt.

Verbraucher rechnet mit Preisvergleich und Marktüberblick

Der Bundesgerichtshof hob in seinem Urteil zu Beginn seiner Entscheidung hervor, dass ein Unternehmer nicht jede Information liefern müsse, die für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sei. Dennoch: Im konkreten Fall werden Anbieter, die keine Provisionsvereinbarung mit dem Portal getroffen haben, vom Vergleich ausgeschlossen. Und das sei ein Umstand, mit dem der Verbraucher nach Ansicht des BGH nicht rechne. Er erwarte vielmehr, dass die kostenlose Information über die Anbieter werbefinanziert sei und das Portal kein konkretes wirtschaftliches Interesse am Vertragsabschluss habe, etwa, indem es eine Provision erhalte.

„Der Verbraucher nutzt Preisvergleichsportale und Preissuchmaschinen im Internet, um einen schnellen Überblick darüber zu erhalten, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das fragliche Produkt letztlich fordert“, führt der BGH in seiner Urteilsbegründung aus. Dabei rechne er nicht mit einem wirtschaftlichen Eigeninteresse des Portalbetreibers am Vertragsabschluss.

Folglich sei es für den Verbraucher eine wichtige Information, welche Anbieter in den Preisvergleich einbezogen werden – und welche nicht. Und zwar eine derart wichtige Info, dass der Portalbetreiber laut „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) dazu nicht schweigen dürfe. Die Richter beriefen sich hierbei unter anderem auf einen Paragraphen zur „Irreführung durch Unterlassen“ (§ 5a Abs. 2 UWG).

„Nur wenn der Verbraucher im Streitfall darüber informiert wird, dass in den Preisvergleich der Beklagten (…) ausschließlich zur Zahlung einer Provision bereite und verpflichtete Anbieter einbezogen werden, kann er die Aussagekraft des Preisvergleichs angemessen beurteilen und sich gegebenenfalls entscheiden, noch weitere Preisinformationen einzuholen“, führten die Richter im Urteilstext aus. Das Vorenthalten dieser Informationen sei geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Mit anderen Worten: Der Verbraucher wird getäuscht. Der Bundesgerichtshof kippte damit das Urteil der Vorinstanz, die noch zu Gunsten des Vergleichsportals entschieden hatte.

Entscheidung für alle Vergleichsportale relevant

“Die Entscheidung hat für alle am Markt befindlichen Portale, die Vergleich und Vermittlung von Produkten, Dienstleistungen und anderen Angeboten verknüpfen, Bedeutung“, kommentiert die Wettbewerbszentrale im Pressetext. Damit auch für jene, die Versicherungen anbieten. Der Richterspruch zeige, „dass das im UWG bereitgestellte System der privaten Rechtsdurchsetzung effektiv auch im Bereich der Digitalisierung greift, um eventuellen Missständen vorzubeugen oder diese zu beseitigen“, heißt es weiter.

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Die Wettbewerbszentrale macht im Pressetext auf weitere Rechtsstreite aufmerksam, die sie gegen Portale angestrengt hatte. So wurde in einem vor dem Landgericht München geführten Verfahren gegen das Arztbewertungsportal Jameda dieses verpflichtet, sogenannte TOP-Bewertungen, die auf der Webseite ganz oben gelistet sind, als Anzeige zu kennzeichnen. Denn die Arztpraxen zahlen dafür, dass sie derart prominent gelistet werden. Die Top-Bewertung kommt eben nicht durch unabhängige Verbraucherbewertungen zustande, wie dies suggeriert wurde - sie ist schlichtweg gekauft (LG München I, Urteil vom 18.03.2015, Az. 37 O 19570/14).

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