Am Landgericht Heidelberg musste sich der Finanzdienstleister MLP gegen die Verbraucherschützer vom Bund der Versicherten wehren. Dabei stand das Wieslocher Unternehmen eher stellvertretend für die Branche. Schließlich handelt sich bei der MLP um einen der größten Finanzvertriebe Deutschlands.

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Im Kern des Rechtsstreits war die Klage zu klären, ob Versicherungsmakler zum Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung beraten und dafür ein Honorar verlangen dürfen.

MLP steht stellvertretend für andere Tarifwechsel-Makler

Hintergrund ist Paragraph 204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Demnach können privat Krankenversicherte in einen preiswerteren Tarif ihres eigenen Krankenversicherers wechseln, wenn dieser mit vergleichbaren Leistungen aufwartet, und zwar ohne neue Gesundheitsprüfung. Eine Regel, die speziell ältere Versicherungsnehmer besser vor hohen Prämiensprüngen im Alter schützen soll.

Der Finanzvertrieb MLP wirbt auf seiner Webseite für einen entsprechenden Tarifwechsel. Und verlangt für eine entsprechende Recherche sowie anschließende Beratung eine Servicepauschale. Zahlen muss der Kunde nur, wenn er sich tatsächlich für einen neuen Tarif entscheidet. Verläuft die Beratung ohne Ergebnis, wird er nicht zur Kasse gebeten.

Diese Dienstleistung ist dem BdV wiederum ein Dorn im Auge. Er sieht darin einen Verstoß gegen die Gewerbeordnung. „Nach Ansicht des BdV dürfen Versicherungsmakler eine Tarifwechselberatung nur als Nebenleistung der Versicherungsvermittlung tätigen“, hieß es in der Pressemeldung. „Darüber hinaus dürfen sie mit einem Verbraucher kein gesondertes Honorar vereinbaren“. Eine entsprechende Unterlassungserklärung hatte MLP nicht akzeptiert. Daraufhin landete der Streit vor Gericht.

MLP freut sich über das Urteil

Doch das Landgericht Heidelberg hat nun die Klage des Bundes der Versicherten (BdV) gegen den Makler MLP wegen seiner Aktivitäten in der Tarifwechselberatung zur privaten Krankenversicherung abgewiesen (Az.: 11 O 18/17).Das berichtet die "Ärzte Zeitung".

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Während die Verbraucher-Organisation vor einer Aussage zum Fall, das schriftliche Urteil abwarten wolle, zeigte sich MLP-Sprecher Frank Heinemann erfreut über das Urteil. „Das Urteil bestätigt nochmals unsere Rechtsauffassung, die unter anderem auf einem entsprechenden Rundschreiben der DIHK als zuständiger Aufsichtsbehörde für Versicherungsmakler bereits fußte. Die Kritik des BdV bezog sich explizit nicht auf die Beratungsleistung als solche. Stattdessen wurde hier lediglich die Frage des gewerberechtlichen Status‘ aufgeworfen – am prominenten Beispiel MLP. Dies hatte uns auch insofern überrascht, als dass wir mit unserem Angebot den bis dato im Markt anzutreffenden Wechselberatungen Ende 2015 ganz gezielt ein kundenfreundliches gegenübergestellt hatten. So fällt bei uns eine Servicepauschale an – und diese auch nur im Erfolgsfall.“, sagte Heinemann.

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