In der Februarausgabe des BaFin-Journals hatte die BaFin ausgeführt, dass Makler, wenn sie in dem dort besprochenen Fall weit über 10.000 Schadenfälle regulieren, eine Rechtsdienstleitung erbrächten. Die These, dass Maklers Hilfe im Schadenfall als (langjährig so bezeichnete und bewertete) Nebenleistung der Vermittlung anzusehen sei, legt die Aufsicht anders aus, nämlich als Hauptleistung des Maklers.

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Schadenhilfe versus Rechtsberatung

Es geht konkret um ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem vergangenen Jahr, bei dem die Richter es für nicht statthaft erklärten, dass einem Makler als Sachwalter des Kunden buchstäblich andererseits vom Versicherer eine Regulierungsvollmacht gegeben worden war. So weit und so klar erschien bislang das letztjährige Urteil des BGH (der Versicherungsbote berichtete). Bis die BaFin kam, jetzt mit ihrem Standpunkt im Februar.

Die Aufsicht schließt aus dem BGH-Urteil nicht nur das klare Verbot von Regulierungsvollmachten für Makler, sondern stellt die Rechtsthese auf, dass Makler im Schadenfall gar nicht aktiv werden dürften. Die sei Sache von zugelassenen Anwälten. Selbst das Aufbereiten von Schadenunterlagen, und damit geht die BaFin sehr weit, durch den Makler sei nicht statthaft: weil Rechtsrat, der dem Makler zweifelsfrei verboten ist. Wenn - genauer falls - Maklers Schadenhilfe Rechtsberatung ist. Das ist derzeit offen.

BaFin beaufsichtigt die Makler gar nicht

Der VDVM-Maklerverband wendet sich nun gegen die BaFin und schreibt der Presse, die Aufsicht gehe mit ihrer Haltung zu Makler und Schadenhilfe „deutlich über das Ziel hinaus“, kritisiert der Verband. Weil die BaFin für Makler gar nicht zuständig ist, argumentiert der Verband, man hätte von der Aufsicht „mehr Zurückhaltung erwarten dürfen“. Die BaFin bemühe in diesem Fall den „Reflex des Compliance-Gebotes“ für Versicherer.

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Die Aufseher BaFin würdigen aus Sicht des VDVM, „dass gerade das Aufbereiten von Schadensfällen zu den Kernpflichten des Versicherungsmaklers gehört“. Er hat unter anderem „für sachgerechte Schadenanzeigen zu sorgen“; dies habe die BaFin aktuell selbst aus den BGH-Urteil zitiert. Die BaFin gehe gar so weit, dass auch „die Risikoprüfung, die Antragsannahme und die Bestandsverwaltung“ eine nach dem BGH-Urteil unzulässige Rechtsdienstleistung darstellen.

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