Wenn die BaFin eine Sammelverfügung veröffentlicht, ist das keine Kleinigkeit. Den darin festgeschriebenen Regeln müssen Versicherer verbindlich Folge leisten, wenn sie nicht Informationspflichten gegenüber der Finanzbehörde verletzen wollen. Umso mehr überrascht eine aktuelle Verfügung, die Thema in der Mai-Ausgabe des BaFin-Journals ist. Dort nämlich wird sehr wahrscheinlich der Status des Versicherungsmaklers als Sachverwalter des Kunden ignoriert. Über den Vorgang berichtet das Fachportal Portfolio International.

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Versicherungsmakler werden Außendienst der Versicherer zugerechnet

Anlass für den Ärger ist eine Sammelverfügung vom Dezember 2015, die mittlerweile an über 100 Versicherer verschickt wurde. Sie verpflichtet die Versicherer, Unregelmäßigkeiten im Außen- und Innendienst zu melden, die auf Eigentums- und Vermögensdelikte bei ihren Vertriebskanälen hindeuten. Beispiele für Delikte sind Erschleichung von Provisionen, Untreue oder Unterschlagung von Inkassogeld.

So weit, so verständlich. Mehr als ärgerlich sind jedoch Formulierungen in der Sammelverfügung, mit denen der ungebundene Status des Versicherungsmaklers übergangen wird. So heißt es explizit, die Versicherer haben der BaFin „alle Unregelmäßigkeiten zu melden, die Mitarbeiter Ihres Innen- und Außendienstes begehen“ (Hervorhebung durch Verfasser). Damit gemeint sind laut BaFin „vor allem gebundene Versicherungsvermittler, Mehrfachvertreter, Versicherungsmakler und angestellte Außendienstmitarbeiter“.

Versicherungsmakler sind Sachverwalter des Kunden!

Doch sind Versicherungsmakler dem Außendienst der Versicherer zuzurechnen, wie es in dem Text suggeriert wird? Die Antwort lautet klar und deutlich: Nein.

„Nach Paragraf 59 VVG, Absatz 3, gehören Versicherungsmakler nicht zum Versicherer, sondern sind Sachwalter einzig des Kunden. Es scheint so, als ob die BaFin das bewusst ignoriert“, kommentiert Detlef Pohl, Chefredakteur von Portfolio International, in seinem Artikel. Anders lasse sich die Formulierung in der Sammelverfügung nicht deuten, die den Makler dem Versicherer zuordnen will.

BaFin antwortet ausweichend

Auf Anfrage von Portfolio International, weshalb die Worte derart fehlerhaft gewählt wurden, antwortete die Aufsichtsbehörde eher ausweichend:

Der Makler sei Interessenwahrer und Sachverwalter des Kunden, und mit der Sammelverfügung „soll weder ein Gesetz noch der Status von Versicherungsmaklern geändert werden“, so ein BaFin-Sprecher. Zielrichtung sei vor allem „das interne Kontrollsystem und das Risikomanagement der Versicherer im Vertrieb“. Eine Stellungnahme, die keine wirkliche Begründung liefert, weshalb man die Begrifflichkeiten durcheinanderwürfelt.

Hindeuten könnte dies aber auf eine Änderung des Aufsichts-Regiments. Bisher werden Makler überwiegend von den Industrie- und Handelskammern (IHKen) und Gewerbeämtern beaufsichtigt. Will die BaFin zukünftig auch den Ungebundenen stärker auf die Finger schauen? Die Sammelverfügung lässt den Schluss durchaus zu.

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Doch auch hier sind juristische Grenzen gesetzt. Paragraph 51 VAG erlaubt es bei mehreren Beschwerden lediglich, dass Versicherer die Vermittleraufsicht informieren. Für Makler sind die Aufsichtswächter aber, wie bereits erwähnt, die Industrie- und Handelskammern oder Gewerbeämter. Nicht die BaFin.

Portfolio International

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