Versicherungs-Fachanwalt Martin Stolpe"Der derzeit vorliegende IDD-Referentenentwurf ist der faktische Todesstoß für Versicherungsmakler", schreibt der Leipziger Maklerpool Invers in seiner Stellungnahme, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Stolpe von der Kanzlei Stolpe Rechtsanwälte. Besonders stößt sich der Pool daran, dass Versicherungsmakler sich ihre Tätigkeit nur noch durch die Versicherer vergüten lassen dürfen, sollte der Gesetzentwurf ohne Änderungen umgesetzt werden. Wie ist dies mit der Aufgabe des Versicherungsmaklers als „Sachverwalter und Interessenwahrer des Kunden“ zu vereinbaren? Gar nicht, geben die Sachsen zu bedenken.

Anzeige

Makler "in faktische Abhängigkeit der Versicherer getrieben"

Die Versicherungsmakler werden "in eine faktische Abhängigkeit von den Versicherern hineingetrieben", sollte ihnen die Annahme von Honoraren zukünftig untersagt sein, kommentiert Rechtsanwalt Stolpe. "In Folge werden Versicherungsmakler wirtschaftlich gezwungen künftig nur solche Produkte an Verbraucher zu empfehlen, welche eine den vernünftigen kaufmännischen Grundsätzen entsprechende Courtage beinhalten, um überhaupt wirtschaftlich überleben zu können." Dies widerspreche sowohl dem Grundgedanken des Versicherungsmaklers als auch dem des Verbraucherschutzes.

Zudem sehen Invers und Stolpe im jetzigen Gesetzentwurf einen Verstoß gegen mehrere "gesetzliche und höchstrichterliche Anforderungen" an Versicherungsmakler. Etwa, dass der Makler als Sachwalter des Kunden zu agieren habe und für die Folgen seiner Beratungstätigkeit auch haftet ("Sachwalterurteil" des BGH, IV ZR 190/83). Ein Honorarverbot bedeute zudem einen Verstoß gegen den "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union", wonach sich die europäischen Mitgliedsstaaten dem freien Wettbewerb verpflichten (Art. 119, 120 AEUV).

Anzeige

Sechs Forderungen

Als Konsequenz aus der Stellungnahme fordert Invers vom Bundeswirtschaftsministerium eine "dringende, grundlegende" Überarbeitung des IDD-Gesetzentwurfes. Die vielleicht radikalste Forderung: der Versicherungsberater solle komplett gestrichen werden. Stattdessen schlagen die Leipziger vor, die Befugnisse des Maklers derart zu erweitern, dass er auch Endverbraucher gegen Honorar beraten kann. Die Rahmenbedingungen soll eine Gebührenordnung für Versicherungsmakler - ähnlich wie bei Rechtsanwälten - vorgeben. Die vollständige Stellungnahme finden interessierte Leser auf den Seiten des Bundesmisteriums für Wirtschaft und Energie. Hier einige Auszüge daraus:

  1. Der Gesetzgeber möge § 34d Abs. (1) Satz 4 GewO wie folgt ändern: "Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis beinhaltet die Befugnis Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt (gemäß Gebührenordnung) rechtlich zu beraten oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich zu beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich zu vertreten."
  2. Der Gesetzgeber möge beschließen, dass nach dem zu ändernden Satz 4 folgende Sätze einzufügen sind: "Dem Versicherungsmakler und dem Beratenen steht es frei, sich im Falle eines der Beratung folgenden Versicherungs-Vertragsabschlusses darauf zu einigen das Beratungshonorar ganz oder in Teilen mit ggf. anfallenden Courtagen zu verrechnen. Im Mindesten ist vom Beratenen stets das Beratungshonorar in voller Höhe an den Honorar-Versicherungsmakler zu zahlen, mithin auch dann, wenn der Beratene sich für eine Courtageverrechnung entschieden hat, den Versicherungsvertrag aber vor vollständiger Verrechnung beendet. Im Falle einer Verrechnung des Beratungshonorars mit Courtagen entfällt das Umsatzsteuergebot Zug um Zug auf die Teile des Beratungshonorars, die mit Courtagezahlungen verrechnet wurden."
  3. Der Gesetzgeber möge in Abstimmung mit den Berufsverbänden der Versicherungsmakler eine Gebührenordnung ähnlich wie bei Anwälten/Notaren schaffen.
  4. Der Gesetzgeber möge beschließen, dass Versicherer keine Provisionen/Courtagen für ihre Tarife kalkulieren dürfen (inklusive sonstiger monetären Zuwendungen) die den Gebührensatz der zu schaffenden Gebührenordnung übersteigen.
  5. Der Gesetzgeber möge beschließen, dass Verbraucherzentralen, Verbraucherverbänden etc. die Entgegennahme von Honoraren/Gebühren etc. im Versicherungs- und Finanzanlagenbereich untersagt ist.
  6. Der Gesetzgeber möge weiterhin beschließen, dass Verbraucherzentralen, Verbraucherverbände etc. den gesetzlichen Regelungen für Versicherungsmakler/Finanzanlagenvermittler vollumfänglich unterfallen, insofern Verbraucherzentralen, Verbraucherverbänden etc. Beratungen in diesen Bereichen durchführen.

Anzeige