Jeder weiß – manchmal ist es besser, sich zurückzuhalten, wenn man an seine Grenze stößt. Doch leider sind diese Grenzen oft fließend – ein Schaden nicht direkt vorhersehbar.

Anzeige

Karsten Körwer, Inhaber der fairtriebsconsulting Grevenbroich Dabei ist es bei der Generationenberatung besser, wir kennten sie, denn zumeist sind genau mit diesen Grenzen erhebliche Haftungsfragen verbunden. Der Trendberuf oder besser gesagt, die „neue“ Zielgruppe lockt viele Berater, da sich hier offensichtlich eine interessante und lukrative Beratungslandschaft eröffnet hat – leider aber auch eine tückische Haftungsfalle. Urplötzlich findet man sich im Bereich der unerlaubten Rechtsberatung wieder.

Die Fälle, in denen Generationenberater wegen rechtswidriger Rechtsberatung abgemahnt wurden, spielen sich im Beratungsfeld zu Vorsorgedokumenten oder auch Vorsorgeverfügungen ab, die gerne und auch typischerweise gerne als Türöffner genutzt werden – und die eben auch in der „Generationenberatung“ zusammengefasst sind.

Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen ist erlaubnispflichtig!

Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen ist grundsätzlich erlaubnispflichtig! Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist sehr kurz und im Grunde nicht schwierig zu verstehen: Wer außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringen möchte, muss sich auf eine Erlaubnisnorm des RDG berufen können (§ 3 RDG). Die Frage ist daher, wann eine Rechtsdienstleistung vorliegt (§ 2 RDG).

§ 2 RDG regelt eine Rechtsdienstleistung so: Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in „konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.“ Dabei ist es völlig egal, ob man über ein Studium oder eine IHK-Ausbildung einen Titel oder Abschluss erworben hat.

„Allgemein“, also „nicht konkret“ sind bloße Informationen, die sich an die Allgemeinheit richten und den Einzelfall nicht betreffen. Faustformel also: Je allgemeiner diese Informationen sind, desto unwahrscheinlicher liegt eine Rechtsberatung vor.

Diese Rechtsdienstleistungen sind Vermittlern erlaubt

Ein Finanzvermittler, der ein Gewerbe nach § 34 ff GewO hat, darf zu den entsprechenden Finanz- und Versicherungsprodukten beraten und dabei auch rechtliche oder steuerliche Aspekte einfließen lassen, wenn sie direkt mit dem Produkt zu tun haben. Aber die rechtlichen oder steuerlichen Aspekte dürfen nie den Schwerpunkt ausmachen oder sogar unabhängig von den Finanzprodukten beraten werden!

Erlaubnisfreie Rechtsbesorgung vs. unerlaubte Rechtsberatung

Wo sind denn nun die Grenzen zwischen erlaubter und unerlaubter Rechtsberatung? Hierfür finden Sie Beispiele in den Info-Boxen.

Konkret ist zwischen einer erlaubnisfreien Geschäftsbesorgung und einer erlaubnispflichtigen Rechtsdienstleistung zu unterscheiden. Nach der ständigen Rechtsprechung ist auf den Kern und Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen.

Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Besorgung wirtschaftlicher Belange oft auch mit rechtlichen Aspekten verknüpft ist. Entscheidend für die Beurteilung einer Rechtsdienstleistung ist also, ob die jeweilige Haupttätigkeit sich auf rechtliche Fragen bezieht oder ob die wirtschaftliche Seite des Kundeninteresses im Vordergrund steht. Dabei ist nach dem Inhalt, dem Umfang und dem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, ob die rechtliche Beratung für die Haupttätigkeit erforderlich ist.

Diese Rechtsdienstleistungen sind Vermittlern verboten.

Wo liegt der Beratungsschwerpunkt?

Was bedeuten diese Fälle für die Generationenberatung? Gibt ein Vermittler also nur (anwaltlich geprüfte oder erstellte) Vordrucke oder Fragebögen für Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht weiter, hat er schon nicht beraten und nichts zu befürchten. Geht er aber ausdrücklich alle Fragen mit dem Kunden durch und beantwortet sie rechtlich konkret-individuell, so kommt es zuerst darauf an, ob hier hauptsächlich der rechtliche Gesichtspunkt im Mittelpunkt, oder aber wirtschaftlich versicherungsrechtliche Aspekte im Vordergrund stehen.
Wenn man den Schwerpunkt bei „rechtlichen“ Aspekten sieht, liegt eine Rechtsdienstleistung vor. Nur wenn der Finanzvermittler dann mit einem Partner kooperiert, der eine Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz hat, wird es keine Probleme geben. Hat er keinen solchen Partner, liegt eine unerlaubte, erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung vor!

Anzeige

In der Praxis kommen häufig Formulare hinsichtlich von Vorsorge- oder Patientenverfügungen zum Einsatz. Hier gilt: der Finanzvermittler sollte entweder nur geprüfte Texte weitergeben (auf keinen Fall mit dem Kunden zusammenausfüllen!) - diese am besten als Muster zur Ansicht oder um ein Gefühl dafür zu bekommen, aushändigen/übergeben. Oder aber nur Daten und Wünsche des Kunden aufnehmen und dann unbedingt mit einem Partner arbeiten, der eine Erlaubnis nach dem RDG besitzt (z. B. und am sichersten in Verbindung mit einem Rechtsanwalt)! Arbeitet der Vermittler dagegen ohne solche Partner, setzt er sich der Gefahr von Abmahnungen und Geldbußen aus, die bis zur Gewerbeuntersagung reichen können.

Anzeige