Nach der herrschenden Meinung ist der „nur“ Tarifwechsel-Makler ein Anbieter (illegaler) Rechtsdienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – dafür wird sogar für jeden Schaden ganz unabhängig von einem sonstigen konkreten Verschulden gehaftet. Um nicht die Steuerfahndung als ständigen Begleiter im Hause zu haben, berechnen sie dann auch Mehrwertsteuer – so wie jeder legale Versicherungsrechtsberater mit Zulassung nach dem RDG. Wäre es nur eine erlaubte Versicherungsvermittlung als Maklertätigkeit, müssten sie dies nämlich gar nicht.

Anzeige

Versicherungsmakler haben die Wahl zwischen Pest und Cholera

Die Verlautbarungen des PKV-Verbandes scheinen gerade die Wechselmöglichkeit wegen geänderten Bedarfs auch im Hinblick auf Mehrleistungen des Zieltarifs hervorzuheben. Ein Versicherer könnte aber laut BGH generell beim Tarifwechsel jedwede Mehrleistungen ausschließen, so dass es diese proklamierte Möglichkeit der Anpassung des Versicherungsschutzes an geänderten Bedarf dann gar nicht gäbe.

Daraus könnte sich auch eine Haftung für Makler ergeben. Denn mancher Versicherer könnte den VN auf seinem einmal gewählten Leistungsniveau gefangen halten, mit nur noch der Wahlmöglichkeit abwärts, gleichgültig ob er kerngesund ist.

Lediglich, wenn der Versicherer bedingungsgemäß (ggf. als Optionsrecht oder vertraglich entsprechend konkretisiertes Tarifwechselrecht, was beides vorkommt) sich verpflichtet, Tarifwechsel in höherwertige Tarife ohne die Möglichkeit, dass er einen Leistungsausschluss (sondern nur angemessene Risikozuschläge) für Mehrleistungen verlangt, anzubieten, wäre der Makler davor sicher. Die Möglichkeit, den einmal gewählten Versicherungsschutz unterschiedslos für alle nach oben einzufrieren, wird seitens Maklern aufklärungspflichtig sein, mit erheblichen Haftungsrisiken je nach konkreten Bedingungen des Versicherers.

Aufklärungspflichtig könnte aber auch sein, dass Versicherer, die den Tarifwechsel unnötig erleichtern, ihr Kollektiv schädigen, indem dies durch Entmischung zu stärkerer Beitragsentwicklung führen kann – einem messbaren Schaden.

Auch wäre daran zu denken, dass VN sich vom Makler den Rechtsstreit mit dem VR vorfinanzieren lassen, wenn der VN meint der VR hätte – entgegen dem BGH – das Kollektiv geschädigt: Sei es durch unnötige Kosten in vielfacher Millionenhöhe für Gesundheitsprüfungen oder durch im Zieltarif aufgenommene Tarifwechsler ohne Leistungsausschlüsse, soweit nicht von Anfang an vertraglich vom VR anders versprochen.

Risikozuschläge sind die schlechteste Alternative

Der Versuch, statt eines Leistungsausschlusses für die Mehrleistungen diese durch Risikozuschläge aufzufangen, ist riskant und letztlich nicht sicher gangbar. So haben PKV und Aktuare vielfältig darauf hingewiesen, dass insbesondere aufgrund Inflation und medizinischem Fortschritt eine zuverlässige Bewertung der künftigen Mehrleistungen aufgrund Vorerkrankungen nicht machbar ist, was dann auch zur allgemeinen Ablehnung der Mitgabe einer darauf fußenden individuellen Alterungsrückstellung geführt hat.

Anzeige

Was Zukunftsaussagen qualifizierter Statistiker und Mathematiker aufgrund Erfahrungsdaten immer nur aus der Vergangenheit bewirken können, hat die Lehman-Pleite gezeigt. Risikoprüfer verfügen nicht über die Fähigkeit der Hellseherei tatsächlicher auch nur im Mittel eintretender Entwicklungen. Die Kosten von systematischen Fehleinschätzungen bei den Risikozuschlägen müssten dann letztlich alle Versicherten über rechtzeitig vermeidbare Beitragsanpassungen tragen.

vorherige Seitenächste Seite
Seite 1/2/3/4/

Anzeige