Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nun jüngst über die Frage verhandelt, ob der Versicherer in so einem Fall von dem Vertrag zurücktreten darf, wie durch die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) mitgeteilt wurde.

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Dabei ging es konkret um die Forderungen eines Versicherungskunden, der nach einem Unfall von seiner Beinahe-Vollkasko Leistungen forderte, während die Versicherung sich aber dagegen verwehrte und sogar ihrerseits von dem Vertrag, der nach Zahlung der Erstprämie ja Bestand gehabt hätte, zurücktrat. Als Begründung gab der Vollkaskoversicherer an, die Erstprämie stehe ja noch aus. Der Mann fand sich also als Kläger gegen seine Versicherung wieder. Über den Fall berichtet die Freie Presse Chemnitz.

Kasko-Vertrag kündbar nur bei Zahlungsversäumnis

Auch die Richter fanden die Haltung des Versicherers beklagenswert (Az.: 7 U 78/15). Wie das Gericht fand, wäre es nur machbar gewesen, den Vertrag zu kündigen, wenn zum Zeitpunkt des Unfallereignisses die Fälligkeit der Erstprämie bereits erreicht gewesen wäre. Das war aber nicht der Fall, was der ganz einfache Umstand bezeugt, dass noch keine Rechnung vorgelegen hat.

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Die Richter waren der Meinung, die Beweispflicht läge hier eindeutig beim Versicherer. Hätte es zu diesem Zeitpunkt eine Rechnung gegeben, dann hätte sie der Versicherer auch per Einschreiben versenden müssen – um über den erforderlichen Nachweis zu verfügen. So dieser Nachweis ausblieb, ist er in der Versicherungspflicht und muss den Versicherungsschutz für seinen Kunden leisten.

freiepresse.de

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