In diesen Wochen wirbt die Allianz Krankenversicherung in Fachmedien der Maklerschaft, auch beim Versicherungsboten um Neugeschäft. Geschaltet werden Slider, die im schnellen Bildwechsel drei Motive einblenden:

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Screenshot der Werbung

Klickt der Vermittler auf diese Anzeige, dann landet er im Maklerportal der Allianz Krankenversicherung, wo das Unternehmen wie jeder andere PKV-Anbieter seine Policen anpreist. Legitim. Marketing eben. Problematisch ist der erste Schritt der Allianz: „Beitragserhöhung?“ – „Bringen Sie Ihre Kunden zu uns“. Das kann der Makler als unverblümte, zumindest undifferenzierte Aufforderung zum Umdecken Allianz-fremder PKV-Verträge sehen.

Konflikt mit dem GDV-Kodex

Man kann einwenden, dass Werbung auf das kurze Wort, den einprägsamen Satz angewiesen ist, um die Aufmerksamkeit des Kunden, hier ist das der Makler, zu wecken. Man kann aber auch einwenden, dass die im schnellen Bildwechsel des Sliders ablaufende Kommunikation unzumutbar verkürzt ist. Und vom Betrachter als Aufforderung zur Umdeckung verstanden werden kann. Verstanden wird? Oder gar von der Allianz so gemeint ist.

Wer angesichts der Allianz-Werbung was denkt, das lässt sich nicht sagen. Die Botschaft entsteht beim Empfänger – dies ist eine alte Regel zum Verständnis von Kommunikation. Seit dem Jahr 2012 bereits gibt es den „verschärften“ (GDV-Sprech) Kodex für den Vertrieb des Versicherer-Verbands GDV, dem sich auch die Allianz unterworfen hat. Dessen Nummer 2 stellt das Kundenbedürfnis in den Mittelpunkt der Beratung. „Die Vertriebssteuerung unterstützt die bedarfsgerechte Beratung“, steht dort außerdem.

In Nummer 6 dieses Kodex steht:

„Die Abwerbung von Versicherungsverträgen ist nur mit wettbewerbskonformen Mitteln zulässig. Der Kunde ist zu bereits bestehenden Versicherungsverträgen zu befragen. Besonders im Bereich der Lebens- und Krankenversicherung kann eine Abwerbung von Versicherungsverträgen oft mit erheblichen Nachteilen für den Kunden verbunden sein.“

Ob die Werbung der Allianz Kranken auch eine Ab-Werbung ist oder „wettbewerbskonformes Mittel“ im Sinne des Kodex ist? Das müssen die Wettbewerber der Allianz für sich entscheiden. Kunden, besonders der Krankenversicherung, wie es im Kodex unter Nummer 6 betont wird, drohen durchaus „erhebliche Nachteile“. Wenn etwa infolge einer PKV-Umdeckung durch den von Allianz umworbenen Makler („bringen Sie Ihre Kunden zu uns“) die Altersrückstellungen des Kunden verlustig gehen, etwa für ältere PKV-Verträge der Jahre 2008 und früher.

BdV-Chef Kleinlein: „Aufforderung zur Umdeckung“

Axel Kleinlein, Chef des Bundes der Versicherten erklärt gegenüber dem Versicherungsboten zu der Allianz-Werbung: „Das ist ein starkes Stück was die Allianz hier vorlegt. Wir verstehen diese „Werbung“ klar als Aufforderung zur Umdeckung von PKV-Verträgen. Solche Aufforderungen widersprechen aber unseres Erachtens dem GDV-Verhaltenskodex, der einen deutlich differenzierten Umgang mit Umdeckungen verlangt (Punkt 6 des Kodex). Der GDV ist daher dringend aufgefordert, tätig zu werden, da andernfalls der GDV-Verhaltenskodex zu einer Farce verkommen würde.“

Der Versicherungsbote hat die Allianz gefragt: Was, wenn nicht die unverblümte Aufforderung zur Umdeckung, bezweckt diese Werbung, die PKV-Vermittler anspricht?

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Eine Sprecherin der Allianz Deutschland erklärt dazu (hier im Volltext): „Sofern es zu Beitragsanpassungen kommt, hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dieses nutzen die Vermittler als Anlass, um die Versicherungssituation ihrer Kunden zu betrachten und auf eventuell neuen/veränderten Bedarf zu überprüfen – dem dann gegebenenfalls Allianz-Lösungen besser entsprechen als die vorhandene Versicherung. Die zitierte Online-Werbung führt Vermittler auf unser Maklerportal, in dem wir umfangreiche Informationen zu unserem Angebot zur Verfügung stellen“

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