Dies ist das Resultat einer geaenderten GKV-Finanzstruktur- und Qualitätsentwicklungsgesetz. Damit besteht ab dem ersten Tag des kommenden Jahres ausnahmslose Versicherungspflicht fuer jeden Bezieher von Arbeitslosengeld II, sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch der sozialen Pflegeversicherung. Eine Ausnahmeposition nehmen hier nur jene ein, vorher privat kranken- und pflegeversichert waren – diese Fälle werden entsprechend dem System der privaten Krankenversicherung zugeordnet, wie auf dem Portal Haufe.de zu lesen war.

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In leistungsrechtlicher Hinsicht bleibt alles beim Alten

Für die Versicherten bedeutet diese Neuerung in leistungsrechtlicher Hinsicht keine Veränderung. Die Umstellung bedeutet nur, dass alle Bezieher von ALG II, die bisher familienversichert waren, fortan eine Zuordnung zu dem System durchlaufen, bei dem bisher die „letzte“ Versicherung der betroffenen Person bestand. So wird es auch möglich, dass eine Wiederzuordnung in die private Krankenversicherung erfolgen kann, denn die Einordnung richtet sich überhaupt nicht danach, wie lange diese einstige Versicherung zurückliegt.

Für die Krankenkassen bedeutet das Prozedere eine Ausweitung des Radius der versicherungspflichtigen Leistungsberechtigten. Das könnte eine Erhöhung der Einnahmen der Beiträge und Mehrkosten für die Arbeitslosenversicherung zur Folge haben. Doch dies ist nicht vorgesehen. Vielmehr strebt man ab; die Gesetzesänderung so zu gestalten, dass sie finanzneutral ausfällt und somit tatsächlich eine Erleichterung für alle Verfahrensbeteiligten bedeutet. Dies soll erreicht werden, indem mit der Verfahrensumstellung eine Reduzierung des Niveaus der Beitragsbemessungsgrundlage einher geht, so werden Mehrkosten bzw. Mehreinnahmen auf der anderen Seite unterbunden.

Erneutes Krankenkassenwahlrecht nach Ende der Familienversicherung

Bestand vorher bereits eine gesetzliche Krankenversicherung, wird auch zukünftig die Versicherung dort durchgeführt. Durch die ab dem 1.1. 2016 eintretende versicherungsrechtliche Statusänderung haben aber alle Betroffenen ein erneutes Krankenkassenwahlrecht. Alle Bezieher von Arbeitslosengeld II, die bisher familienversichert sind, können daher zu diesem Zeitpunkt eigenständig eine neue gesetzliche Krankenkasse wählen. Mit dem Ausscheiden aus der bisherigen Familienversicherung besteht für alle Betroffenen die Option, eine neue Familienversicherung zu wählen. Hier sei darauf hingewiesen, dass man vor der Entscheidung neben den Leistungen der einzelnen Krankenkassen auch die jeweils für die Krankenkasse geltenden Zusatzbeitrag in Betracht ziehen sollte.

Denn auch Bezieher von Arbeitslosengeld II sind von Zusatzbeiträgen an die Krankenkasse nicht befreit. Nun trägt das Jobcenter zwar sowohl den gesetzlich festgelegten Beitrag als auch den kassenindividuellen Zusatzbeitrag, allerdings nur bis maximal zur Höhe des "durchschnittlichen Zusatzbeitrages", der gegenwärtig bei 0,9 Prozent liegt.

Achtung bei Zusatzbeitraegen und Mehrkosten

Keine Zusatzkosten kommen auf diejenigen zu, die sich bei einer Kasse versichert haben, die Zusatzbeiträge in der Höhe oder unterhalb der Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags fordert. Anders ist es bei Kassen, die den Zusatzbeitrag im Durchschnitt überschreitet, dann sind alle Mehrkosten vom Versicherten selbst zu tragen. Die Wahl der neuen Versicherung sollte bis Ende des Jahres erfolgt sein. Geschieht dies nicht, kann der Betroffene das Jobcenter informieren, woraufhin dieses eine Wahl treffen wird. Das bedeutet, sie meldet die Person bei jener Kasse an, bei der der Leistungsbezieher vor dem Leistungsbezug kranken- und pflegeversichert war.

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Sollte der Fall eintreffen; dass sich Leistungsbezieher und Jobcenter gleichzeitig für eine neue Kasse entscheiden; und jene Wahl nicht miteinander identisch ist, dann dürfen die Kassen entscheiden. Wenn jemand bevor er Leistungen bezogen hat, zu keinem Zeitpunkt bei einer gesetzlichen Krankenversicherung angemeldet war, dann kann das Jobcenter auch keine Anmeldung vornehmen. Es liegt dann am Leistungsbezieher, ein entsprechendes Versicherungsunternehmen zu konsultieren und dies dem Jobcenter nachzuweisen, um den Versicherungsschutz und den dafür notwendigen Beitragszuschuss zu erhalten.

haufe.de

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