Mit Blick auf einen aktuellen Fall verwies die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Bremen (Az.: 18 C 0156/12). Aus dem Urteil geht hervor, dass auch Versicherungen zur Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet sind, wie die Aachener Zeitung berichtete. Praktisch heisst das: auch einer Kfz-Versicherung ist es untersagt, persönliche Daten eines Unfallgeschädigten ohne dessen Einwilligung an eine Prüforganisationen weiterzuleiten.

Versicherer: die Achtung des Datenschutzgesetzes ist zwingend

Handelt die Versicherung diesem Gesetz zuwider, verstößt sie damit gegen das Datenschutzgesetz. Im konkreten Fall hatte der Geschädigte das Unfallgutachten an die Versicherung des Schadensverursachers gesendet, und diese sandte das Gutachten dann zur Überprüfung an die Dekra.

Der Betroffene, dessen Daten nun ohne dessen Kenntnis über viele Schreibtische gewandert waren, wollte nun wissen, wem eigentlich welche Daten zugespielt worden waren. Wie bei Gericht entschieden wurde, sind die Kfz-Versicherungen dazu verpflichtet, Auskunft über den Weg der Daten über Dritte, inklusive aller überlassenen Gutachten, zu erteilen. Zudem steht es dem Betroffenen zu, Auskunft einzufordern, welche Informationen und Daten des Gutachtens bei der Versicherung gespeichert sind.

Aachener Zeitung