Das 1. Pflegestärkungsgesetz tritt am 01.01.2015 in Kraft. Dem Pflegeversicherungsgesetz tun die neuen Änderungen gut. Dafür wird natürlich Geld benötigt: die Beiträge zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung steigen ab dem 01.01.2015 um 0,3 Punkte auf 2,35 Prozent (Kinderlose zahlen 2,6 Prozent).

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Welche Punkte sollen verändert werden?

  • 1.) Erhöhung der Leistungsbeträge um 4%
  • 2.) Bessere Kombinierbarkeit der Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Hier werden mehr die pflegenden Angehörigen entlastet.
  • 3.) Es gibt neue Leistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz: z.B. haben sie erstmals Anspruch auf Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege.
  • 4.) Es werden 104 Euro monatlich zur Verfügung gestellt, damit Hilfe im Haushalt oder Alltagsbegleiter und ehrenamtliche Helfer beauftragt werden können.
  • 5.) Die Zuschüsse für Umbaumaßnahmen steigen von derzeit 2.557 Euro auf bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme.
  • 6.) Der Zuschuss für die Pflegehilfsmittel des täglichen Gebrauchs erhöht sich von 31 Euro monatlich auf 40 Euro.

Gesetzliche Pflegeversicherung sichert nur Grundversorgung

Wie man an den o.g. Punkten sieht werden einige Verbesserungen eingeführt, aber reicht das wirklich aus? „Die Pflegereform nimmt zwar etwas Druck aus dem System der gesetzlichen Pflegeversicherung, sie wird aber weiterhin nur eine Grundversorgung sichern“, kommentiert Dr. Ralf Kantak, Vorstandsvorsitzender der Süddeutschen Krankenversicherung (SDK), das neue Gesetz.

Das SGB XI war seit Einführung 1995 nie dazu gedacht, die kompletten Pflegekosten abzusichern. Die gesetzliche Pflegeversicherung war schon immer eine „Teilkaskoversicherung“, und das wird sich nach diesen beiden Reformen 2015 und 2016 mit den beiden Pflegestärkungsgesetzen nicht ändern.

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass das Gesetz immer mehr angepasst werden muss, z.B. für die Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz. Die Zahl der Demenzkranken steigt von Jahr zu Jahr und auch hier entstehen sehr hohe Pflegekosten, sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich.

Private Pflegevorsorge weiterhin wichtig

Aus der Perspektive der Versicherungswirtschaft plädiert man trotz der Reform weiterhin für eine private Vorsorge. SDK: „Bei den Menschen darf jetzt nicht der Eindruck entstehen, dass mit dem neuen Pflegegesetz alle Probleme gelöst werden. Eine eigene Vorsorge, zum Beispiel in Form einer privaten Pflegezusatzversicherung, wird unerlässlich bleiben.“

In der Pflegestufe 2 beispielsweise müssen trotz Reform Pflegekosten von etwa 1.500 bis 2.000 Euro auch weiterhin selbst oder von den Familienangehörigen getragen werden. Die durchschnittliche Pflegezeit beträgt 8 Jahre. Da kommt im Laufe der Pflegebedürftigkeit ganz schön was an Kapital zusammen, was nicht jeder einfach mal so zur Verfügung hat.

Nicht zu unterschätzen ist auch der Anstieg der Pflegebedürftigen. So geht das Statistische Bundesamt davon aus, dass es einen Anstieg der Pflegebedürftigen bis zum Jahr 2030 auf fast 3 Millionen Menschen geben wird. Die Sozialkassen dürfte dies weiter belasten.

„Pflege berührt uns alle, egal ob wir selber betroffen sein werden oder jemand aus dem engen Familienkreis“, sagt Dr. Kantak. „Eine private Pflegevorsorge schützt nicht nur das eigene Vermögen, sondern auch das des Partners sowie der eigenen Kinder“, sagt Kantak.

FAZIT

Es sollte Ziel jedes Einzelnen sein, finanziell im Alter abgesichert zu sein. Sei es durch ein Altersvorsorgemodell, sei es durch Immobilienbesitz oder durch eine Pflegezusatzversicherung. Es geht primär um die Sicherung des Vermögens, um das Erbe für die Kinder und damit die Kinder im Pflegefall der Eltern finanziell nicht herangezogen werden.

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Für die Absicherung stehen drei verschiedene Varianten von Pflegezusatztarifen zur Verfügung: die Pflegetagegelder, die Pflegekostentarife und die Pflegerenten. Bei den Pflegetagegelder und Pflegerenten steht die versicherte Leistung zur freien Verfügung, egal, von wem man gepflegt wird: von den Angehörigen, vom Pflegedienst oder im Pflegeheim. Die Pflegekostentarife leisten einen prozentualen Anteil von den Pflegekosten.

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