Studenten genießen vielerlei Vergünstigungen. Auch die gesetzliche Krankenversicherung stellt hierbei keine Ausnahme dar und bietet Studenten einen stark vergünstigten Kassentarif. Gültig ist dieses Angebot bis zu einem Alter von 30 Jahren und kann höchsten bis 37 verlängert werden, wie das Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch in Kassel klarstellte (Az.: B 12 KR 17/12 R).
Vorangegangen war eine Klage eines Studenten. Dieser war nicht damit einverstanden, dass ihm seine Krankenkasse die günstige Studentenversicherung gekündigt hatte, nachdem er das 37. Lebensjahr erreichte.

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Verlängerung des GKV-Studententarifs bei „bedeutenden Gründen“

Laut dem Urteil der Sozialrichter endet eine studentische Krankenversicherung in der Regel mit dem 30. Geburtstag oder nach 14 Fachsemestern Studium. Lediglich „bedeutende Gründe“ könnten eine Verlängerung rechtfertigen, aufgrund derer das Studium nicht beendet werden könne. Bedeutende Gründe wären beispielsweise eine Erkrankung oder eine Behinderung.

Unbegrenzt würde sich die Versicherungspflicht aber auch dann nicht verlängern lassen. Liegen Hinderungsgründe vor, so endet die studentische Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse spätestens mit Vollendung des 37. Lebensjahres.

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Die Richter sehen darin keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot behinderter Menschen. Das Gericht teilte mit, es bestünden "keine Ansprüche auf eine bestimmte Art der Durchführung der Gesundheitsversorgung, insbesondere nicht darauf, die kostengünstig ausgestaltete Versicherungspflicht als Student zeitlich unbegrenzt zur Verfügung gestellt zu erhalten".

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