Versicherungsbote: Herr Görke, welche Alternative haben gesetzlich Krankenversicherte, wenn sie sich nicht gänzlich privat versichern können oder wollen?

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Steffen Görke: Gesetzlich Krankenversicherte haben in der Tat oft Nachteile gegenüber Privatversicherten. Zum einen bei der Terminvergabe, zum anderen in der Art der Behandlung. Mit einer „normalen“ Krankenzusatzversicherung wird kein Kassenversicherter Privatpatient. Dazu müsste er das Abrechnungsprinzip der Kasse umstellen. Weit über 90 Prozent der Krankenkassen verfahren nach dem Sachleistungsprinzip: Der Patient geht zum Arzt, gibt seine Chipkarte ab und bekommt vom Arzt eine Sachleistung.

Will ein Kassenpatient aber privat behandelt werden, kann er eine andere Form des Leistungsprinzips nutzen, das der Kostenerstattung: Der Patient geht zum Arzt, zeigt keine Krankenkassenkarte und sagt, er ist privat versichert. Die Leistung bzw. Behandlung stellt ihm sein Arzt dann in Rechnung, der Patient geht also mit seinem Arzt einen Abrechnungsvertrag ein. Der Patient reicht anschließend die Rechnung bei seiner Krankenkasse ein. Die Kasse kommt für jene Leistungen auf, die sie auch sonst nach dem Sachleistungsprinzip erstattet hätte. Als Privatpatient erhält der Kunde aber mehr Leistungen vom Arzt, als die GKV erstattet. So bleiben Kosten übrig, die er selbst zahlen muss. Diese Kosten kann er dann über eine private Zusatzversicherung abdecken.

Auch vor zu hohen Beiträgen im Alter kann diese Vorgehensweise schützen. Kann der Kunde im Alter die Beiträge für die Zusatzversicherung nicht mehr zahlen, kündigt er sie fristgemäß und stellt sein Abrechnungsprinzip bei der Kasse wieder um. Das geht hier wesentlich einfacher als bei einem PKV-Voll-Versicherten.

Der Kunde ist Privatpatient

Welche Besonderheiten und Vorteile birgt das Prinzip der Kostenerstattung für den Versicherungsnehmer?

Die Vorteile liegen klar auf der Hand. Neben der schnelleren Terminvergabe hat der Arzt bei der Behandlung auch ganz andere Möglichkeiten der medizinischen Versorgung. Die Besonderheit ist, dass der Patient aktiv in dem Prozess der Rechnungslegung integriert ist und aktiv werden muss. Der Kunde ist halt Privatpatient.

PKV GKV Unterschiede Kostenerstattung SachleistungPKV GKV Unterschiede Kostenerstattung SachleistungDie Unterschiede von Sachleistungs- und Kostenerstattungsprinzip in der Übersicht. © Invers


Könnte das Kostenerstattungsprinzip auch für Ärzte Vorteile bringen?

Selbstverständlich. Ein Arzt verdient an einem Privatversicherten ganz anders. Außerdem belastet der Privatversicherte nicht sein Budget. Der Arzt muss sich beim Verschreiben von Arzneimitteln und Hilfsmitteln nicht auf Wirkstoffe oder eine einfache Ausfertigung beschränken.

Der Kunde muss Leistungen nicht wieder abgeben

Was sind die besten Verkaufsargumente für Makler, die ihren Kunden das Kostenerstattungsprinzip vorstellen? Für wen ist diese Variante z.B. besonders interessant?

Zielgruppen sind zum einen Kinder, zum anderen aber Personen, die es ärgert, dass sie die Jahresarbeitentgeldgrenze nicht erreichen, um sich privat zu versichern. Eine weitere interessante Gruppe sind jene Kunden, die Angst vor steigenden PKV-Beiträgen im Alter haben. Davor muss zwar keiner Angst haben, das ist aber ein ganz anderes Thema.

Hauptverkaufsargument sollte sein, ähnlich wie beim Verkauf einer privaten Krankenvollversicherung, dass der Kunde Leistungen nicht wieder abgeben muss, obwohl er sie einmal gekauft hat. In der gesetzlichen Versicherung können Leistungen durch den Gesetzgeber jederzeit verändert bzw. gekürzt werden. In der PKV gilt das Prinzip der Leistungsgarantie, d.h. vertraglich zugesicherte Leistungen bleiben bestehen. Diese Leistungsgarantie erhält man auch, wenn man auf das Kostenerstattungsprinzip umstellt.

Was muss man bei der Beantragung für die Umstellung auf das Kostenerstattungsprinzip beachten?

Bei der Beantragung ist zu beachten, dass die private Zusatzversicherung eine dreimonatige Wartezeit hat, die „allgemeine Wartezeit“. Man sollte bei seiner Krankenkasse also erst nach Ablauf dieser Wartezeit auf das Kostenerstattungsprinzip umstellen.

Den richtigen Zusatztarif wählen

Welche Pflichten kommen auf Makler zu?

Der Makler muss bei der Wahl des ambulanten Zusatztarifes für Kostenerstattung den richtigen auswählen. Folgende Dinge sind hier hauptsächlich zu beachten:

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  • Es sollte ein Restkostentarif sein, der wirklich alles bezahlt, was die GKV nicht leistet.
  • Es sollte ein Tarif sein, der auch leistet, wenn die GKV in irgendeiner Form keine Leistung erbringt, z.B. für Heilpraktiker.

Es gibt auch eine Möglichkeit, damit die Wartezeit der privaten Zusatzversicherung entfällt. Dafür benötigt der Kunde ein ärztliches Attest vom Arzt, der ihm bescheinigt, dass er gesund ist. Einen entsprechenden Vordruck stellen die Gesellschaften zur Verfügung, die Kosten für das Attest muss der Kunde aber selbst tragen.

Herr Görke, vielen Dank für das Gespräch.

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