Nach der Geburt ihres Kindes können Eltern für maximal 14 Monate das sogenannte Elterngeld beantragen. Bemessungsgrundlage dafür ist das in den zwölf Monaten vor der Geburt durchschnittlich erzielte Nettoeinkommen. Einem aktuellen Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts (BSG) zufolge sind dabei auch Provisionen zu berücksichtigen, sofern sie regelmäßig und mehrmals im Jahr gezahlt wurden. ARAG-Experten erläutern die drei verhandelten Fälle.

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Die obersten Sozialrichter gaben mit der Entscheidung den Klagen von drei Müttern statt, die als Lehrgangsmanagerin, Vertriebsbeauftragte und Personalvermittlerin im Außendienst tätig waren. Alle drei bezogen ein Grundgehalt von etwa 3.000 Euro. Zusätzlich hatten sie im Bemessungszeitraum zu vertraglich festgelegten Zeitpunkten mehrmals Provisionen bezogen, eine von ihnen sogar monatlich. Die zuständigen Behörden berücksichtigten bei der Berechnung des Elterngeldes aber nur das Grundgehalt. Die Provisionen ließen sie außen vor. Begründung: Die Arbeitgeber hätten die Provisionen bei der Lohnsteuer als sonstige Bezüge behandelt. Die aber dürften laut Gesetz bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt werden.

Das BSG stellte nun klar, dass die zuständigen Stellen Provisionen nicht einfach deshalb außen vor lassen dürften, weil der Arbeitgeber sie im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt habe. Hätte der Gesetzgeber auf die – unter Umständen auch versehentliche – Einordnung durch den Arbeitgeber abstellen wollen, hätte er das Gesetz anders formuliert, so die Richter. Vielmehr seien regelmäßige, mehrmals im Jahr zusätzlich zum Grundgehalt gezahlte Provisionen elterngeldrechtlich nicht anders zu behandeln als das Grundgehalt. Unberücksichtigt bleiben die Provisionen laut ARAG Experten nur dann, wenn sie zu früh oder verspätet gezahlt werden und dadurch zu Unrecht in den Bemessungszeitraum fallen (BSG, Az.: B 10 EG 7/13 R, 12/13 R und 14/13 R)

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