Von der Geburt eines Kinds "erfährt" das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) automatisch – das Standesamt übermittelt die Information. Zugleich wird das Merkmal in der zentralen Datenbank hinterlegt, die der Arbeitgeber monatlich abruft.

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Haben beide Eltern die Steuerklasse vier – die Steuerklasse für Ehepartner mit etwa vergleichbarem Einkommen –, erhalten beide Elternteile den Zähler 1,0. Bei der Kombination drei/fünf wird das Kind nur in der Steuerklasse drei mit 1,0 eingetragen. In der Steuerklasse fünf – der Steuerklasse für jene Partner mit geringerem Gehalt – gibt es hingegen dann keinen Eintrag. In der Steuerklasse eins (für Ledige oder Geschiedene oder Verwitwete) erfolgt der Eintrag über den Zähler 0,5. Das Gleiche trifft für die Steuerklasse zwei zu – der Steuerklasse für Alleinerziehende.

Entweder Kinderfreibetrag auf Lohnsteuer oder Kindergeld – beides geht nicht

Trotz des automatischen Eintrags im Bundeszentralamt für Steuern: Wie sich das „Lohnsteuermerkmal Kind“ auf die Steuerhöhe auswirkt, erfahren Eltern erst nach Beantragung des Kindergelds. Denn zwar definiert Paragraf 32 Abs. 6 EStG einen Freibetrag von 2.730 Euro jährlich für das Existenzminimum des Kindes sowie einen Freibetrag von 1.464 Euro für den Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. In der Summe kann ein Elternteil also einen Freibetrag von 4.194 Euro jährlich für die Berechnung der Lohnsteuer geltend machen; ein Paar profitiert bei Zusammenveranlagung sogar von einem Freibetrag in Höhe von 8.388 Euro jährlich. Allerdings können Eltern diesen Freibetrag für die Lohnsteuer seit 1996 nicht mehr nutzen, sobald sie Kindergeld beziehen. Es gilt also ein „Entweder/oder“-Prinzip.

Günstigerprüfung: Das Finanzamt entscheidet

Ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag, entscheiden zudem nicht die Eltern. Stattdessen führt das Finanzamt eine sogenannte Günstigerprüfung durch – es prüft, ob die Eltern entweder vom Kindergeld (inklusive Kinderbonus) mehr profitieren oder vom steuerlichen Sparbetrag:

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  • So profitieren laut Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (lohi) Alleinerziehende ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von circa 40.000 Euro stärker vom Kinderfreibetrag als vom Kindergeld.
  • Und zusammen veranlagte Eltern profitieren ab einem Jahreseinkommen von 77.000 Euro. Liegt das Einkommen darunter, wird in der Regel Kindergeld gezahlt – ohne Nutzung des Freibetrags.

Kindergeld muss beantragt werden – rechtzeitig

Wichtig ist außerdem: Anders als die Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgt die Beantragung des Kindergeldes nicht automatisch. Stattdessen muss ein Antrag bei der örtlichen Familienkasse eingereicht werden – zusammen mit der Geburtsurkunde und der Steueridentifikationsnummer des Kindes. Gemäß Paragraf 6 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) beträgt das Kindergeld fürs erste und zweite Kind jeweils 219 Euro monatlich, fürs dritte Kind 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro. Nach Antrag fließt es bis zum 18. Lebensjahr automatisch und muss erst danach erneut beantragt werden, falls weiterhin Kindergeldanspruch besteht.

Kirchensteuer und Soli – Kinder werden berücksichtigt

Das „Entweder/oder“-Prinzip betrifft aber nur die Lohnsteuer. Hingegen können Eltern den Kinderfreibetrag bei der Kirchensteuer (KiSt) oder beim Solidaritätszuschlag (SolZ) stets nutzen. Das führt zur Rechnung mit einem fiktiven Betrag: Das Finanzamt zieht den Freibetrag in Höhe von 4.194 Euro jährlich = 349,50 Euro monatlich auch dann vom Einkommen ab, wenn Kindergeld gezahlt wird.

Für das verbliebene Einkommen wird dann die Lohnsteuer berechnet, um hiervon acht oder neun Prozent Kirchensteuer (je nach Bundesland und Konfession) sowie 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag einzubehalten. Beides wird monatlich vom Gehalt eingezogen.

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Allerdings leisten sowieso immer weniger Menschen den Solidaritätszuschlag: Weil eine Gesetzreform die Freigrenzen deutlich anhob, muss ab Januar 2021 niemand mehr zahlen, dessen Lohn- oder Einkommensteuer unter 16.956 bzw. 33.912 Euro (Zusammenveranlagung) liegt.

Kinderbetreuungskosten sind absetzbar

Paragraf 10 EStG eröffnet Eltern auch die Möglichkeit, zwei Drittel der Betreuungskosten als Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen – jedoch nur bis zum 14. Lebensjahr des Kindes und gedeckelt bei 4.000 Euro. Laut Lohnsteuerhilfe Bayern betrifft dies zum Beispiel Ausgaben für eine Tagesmutter, eine Kindergrippe oder einen Kindergarten, für einen Kinderhort oder eine Hausaufgaben- oder Ferienbetreuung. Wichtig ist: Für die Steuererklärung müssen diese Sonderausgaben belegt werden, weswegen Rechnungen, Verträge und Kontoauszüge aufbewahrt werden sollten. Hingegen werden Barzahlungen vom Finanzamt nicht als Sonderzahlungen akzeptiert.

Auch Alleinerziehende werden entlastet

Paragraf 24b definiert einen Entlastungsbetrag für Alleinstehende. Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (BStBl 2020 I S. 563) wurde der Betrag für 2020 und 2021 von 1.908 Euro jährlich auf 4.008 Euro angehoben. Seit dem Jahressteuergesetz 2020 gilt dieser Entlastungsbetrag dauerhaft.

Um den Entlastungsbetrag geltend zu machen, darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bestehen. Alleinstehende in Steuerklasse zwei erhalten den Freibetrag automatisch bei der monatlichen Lohnzahlung berücksichtigt. Ansonsten kann der Entlastungsbonus aber auch per Steuererklärung nachträglich beantragt werden.

Elterngeld: Die wichtigste Familienleistung im ersten Lebensjahr

Die wichtigste Familienleistung, um nach Geburt des Kindes den Einkommensverlust abzufedern, ist das Elterngeld. Gemäß Paragraf 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) beträgt es 67 Prozent des Nettoeinkommens und wird für zwölf Kalendermonate gezahlt – Bemessungszeitraum ist das Jahr vor Geburt des Kindes. Das monatliche Minimum beträgt 300 Euro, zudem ist das Elterngeld bei 1.800 Euro gedeckelt.

Zum Bezug des Elterngelds muss man nicht unbedingt Elternzeit nehmen. Ansprüche erwirbt man aber erst dann, wenn man weniger als 32 Stunden die Woche arbeitet. Deswegen ist eine Teilzeitlösung notwendig, um Elterngeld zu beziehen.

Für Eltern gibt es zudem einen Partnerschaftsbonus. Wird dieser genutzt, sind in der Summe 14 Monate „Basiselterngeld“ für ein Elternpaar möglich. Seit 01. Januar 2015 gibt es zudem die Möglichkeit, das Elterngeld als „ElterngeldPlus“ zu beziehen: Der Betrag wird nicht auf 14, sondern auf 28 Monate aufgeteilt. Beide Möglichkeiten können auch miteinander kombiniert werden.

Beantragt wird das Elterngeld bei der zuständigen Elterngeldstelle des Bundeslands. Das Elterngeld selbst ist nicht steuerpflichtig, fließt aber über den sogenannten Progressionsvorbehalt in die Berechnung des Steuersatzes ein – so wird verhindert, dass Personen mit einem hohen Einkommen, von dem einige Teile steuerfrei sind, die steuerpflichtigen Reste ihres Einkommens mit einem Steuersatz für Geringverdiener versteuern.

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Bis zur Einschulung steuerfreie Zuschüsse durch den Arbeitgeber möglich

Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern Zuschüsse für die Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern gewähren. Erbringt also der Arbeitgeber Leistungen für die Kindergrippen- oder Kindergartenbetreuung, fallen darauf weder Steuern noch Sozialleistungen an. Gesetzliche Grundlage ist Paragraf 3 Einkommenssteuergesetz. Wichtig hierbei ist aber: Der Zuschuss muss zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden und muss zweckgebunden für die Kinderbetreuung sein. Solche und ähnliche Tipps sind verfügbar auf der Webseite des Lohnsteuer-Hilfevereins.

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