Für das verbliebene Einkommen wird dann die Lohnsteuer berechnet, um hiervon acht oder neun Prozent Kirchensteuer (je nach Bundesland und Konfession) sowie 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag einzubehalten. Beides wird monatlich vom Gehalt eingezogen.

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Allerdings leisten sowieso immer weniger Menschen den Solidaritätszuschlag: Weil eine Gesetzreform die Freigrenzen deutlich anhob, muss ab Januar 2021 niemand mehr zahlen, dessen Lohn- oder Einkommensteuer unter 16.956 bzw. 33.912 Euro (Zusammenveranlagung) liegt.

Kinderbetreuungskosten sind absetzbar

Paragraf 10 EStG eröffnet Eltern auch die Möglichkeit, zwei Drittel der Betreuungskosten als Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen – jedoch nur bis zum 14. Lebensjahr des Kindes und gedeckelt bei 4.000 Euro. Laut Lohnsteuerhilfe Bayern betrifft dies zum Beispiel Ausgaben für eine Tagesmutter, eine Kindergrippe oder einen Kindergarten, für einen Kinderhort oder eine Hausaufgaben- oder Ferienbetreuung. Wichtig ist: Für die Steuererklärung müssen diese Sonderausgaben belegt werden, weswegen Rechnungen, Verträge und Kontoauszüge aufbewahrt werden sollten. Hingegen werden Barzahlungen vom Finanzamt nicht als Sonderzahlungen akzeptiert.

Auch Alleinerziehende werden entlastet

Paragraf 24b definiert einen Entlastungsbetrag für Alleinstehende. Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (BStBl 2020 I S. 563) wurde der Betrag für 2020 und 2021 von 1.908 Euro jährlich auf 4.008 Euro angehoben. Seit dem Jahressteuergesetz 2020 gilt dieser Entlastungsbetrag dauerhaft.

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Um den Entlastungsbetrag geltend zu machen, darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bestehen. Alleinstehende in Steuerklasse zwei erhalten den Freibetrag automatisch bei der monatlichen Lohnzahlung berücksichtigt. Ansonsten kann der Entlastungsbonus aber auch per Steuererklärung nachträglich beantragt werden.

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