Zum Bezug des Elterngelds muss man nicht unbedingt Elternzeit nehmen. Ansprüche erwirbt man aber erst dann, wenn man weniger als 32 Stunden die Woche arbeitet. Deswegen ist eine Teilzeitlösung notwendig, um Elterngeld zu beziehen.

Anzeige

Für Eltern gibt es zudem einen Partnerschaftsbonus. Wird dieser genutzt, sind in der Summe 14 Monate „Basiselterngeld“ für ein Elternpaar möglich. Seit 01. Januar 2015 gibt es zudem die Möglichkeit, das Elterngeld als „ElterngeldPlus“ zu beziehen: Der Betrag wird nicht auf 14, sondern auf 28 Monate aufgeteilt. Beide Möglichkeiten können auch miteinander kombiniert werden.

Beantragt wird das Elterngeld bei der zuständigen Elterngeldstelle des Bundeslands. Das Elterngeld selbst ist nicht steuerpflichtig, fließt aber über den sogenannten Progressionsvorbehalt in die Berechnung des Steuersatzes ein – so wird verhindert, dass Personen mit einem hohen Einkommen, von dem einige Teile steuerfrei sind, die steuerpflichtigen Reste ihres Einkommens mit einem Steuersatz für Geringverdiener versteuern.

Anzeige

Bis zur Einschulung steuerfreie Zuschüsse durch den Arbeitgeber möglich

Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern Zuschüsse für die Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern gewähren. Erbringt also der Arbeitgeber Leistungen für die Kindergrippen- oder Kindergartenbetreuung, fallen darauf weder Steuern noch Sozialleistungen an. Gesetzliche Grundlage ist Paragraf 3 Einkommenssteuergesetz. Wichtig hierbei ist aber: Der Zuschuss muss zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden und muss zweckgebunden für die Kinderbetreuung sein. Solche und ähnliche Tipps sind verfügbar auf der Webseite des Lohnsteuer-Hilfevereins.

vorherige Seite
Seite 1/2/3/

Anzeige