Im vorliegenden Fall hatte eine Frau für ein geleastes Fahrzeug eine Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung vom 300,00 € abgeschlossen. Ihr Ehemann verunfallte mit dem Wagen. Beim Eintreffen der Polizei habe der Ehemann geschwankt und schien unter Alkoholeinfluss zu stehen. Eine Alkoholprobe seiner Atemluft ergab einen Wert von 1,39 o/oo, die daraufhin veranlasste Blutalkoholprobe einen Mittelwert von 2,07 o/oo.

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Es entstand am Fahrzeug ein Schaden von knapp 7.800 Euro. Da der Fahrer des Wagens unter Alkoholeinfluss stand und somit grob fahrlässig gehandelt habe, verweigerte die Versicherung die Leistung. Die Ehefrau und Versicherungsnehmerin klagte daraufhin. Da sie den Versicherungsvertrag für ein geleastes Fahrzeug abgeschlossen habe, sei ihr Ehemann kein Repräsentant und entsprechend müsse die Versicherung für den Schaden zahlen.

Paragraph 47 VVG: Kenntnis des Versicherungsnehmers bei fremder Rechnung zu berücksichtigen

Die Klägerin kann aus dem bestehenden Fahrzeugvollversicherungsvertrag keine Leistungen für die von ihrem Ehemann verursachten Unfallschäden am versicherten Fahrzeug erhalten, urteilte das Landgericht. Der Versicherungsfall wurde grob fahrlässig herbeigeführt. So gilt im Versicherungsvertragsrecht, dass ein Kraftfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,1 o/oo und höher absolut fahruntüchtig ist – die Schwere des Verschuldens des Fahrers wiegt damit stark.

Weiterhin ist der Versicherungsnehmerin das Verhalten ihres Ehemannes gemäß § 47 VVG zuzurechnen:

§ 47 Kenntnis und Verhalten des Versicherten

(1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.

Sachersatzinteresse des Leasingnehmers bei Fremdversicherung mitversichert

Bei der vorliegenden Kraftfahrtvollversicherung handele es sich um eine Fremdversicherung, in die auch der Ehemann der Klägerin als Leasingnehmer und mitversicherte Person einbezogen war. Die Richter weisen darauf hin, dass daher der Ehefrau und Versicherungsnehmerin die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Leasingnehmer (Ehemann) des kaskoversicherten Fahrzeugs gemäß § 47 VVG zugerechnet wird.

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Die Kaskoversicherung, aus der die Klägerin ihre Ansprüche ableitet, decke zudem nicht nur das Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers, sondern auch das Sachersatzinteresse desjenigen, der dem Eigentümer bei Beschädigung der versicherten Sache zum Ersatz verpflichtet sind. Daraus folge, dass bei einer als Fremdversicherung genommenen Kaskoversicherung für ein geleastes Fahrzeug nicht nur das Sacherhaltungsinteresse des Leasinggebers, sondern auch das Sachersatzinteresse des Leasingnehmers mitversichert ist, so die Urteilsbegründung.

Landgericht Dortmund

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