Sogenannte Dashcams sind der neueste Trend auf dem Markt der Videoüberwachung. So finden sich auf dem Videoportal Youtube tausende von Videos mit teilweise sehr skurrilen Unfällen, die von solchen Kameras aufgezeichnet wurden. Speziell in Russland scheint diese Technik extrem beliebt zu sein.

Diese Kameras werden wie Navigationsgeräte an der Windschutzscheibe oder auf dem Armaturenbrett eines Fahrzeugs befestigt und filmen das Verkehrsgeschehen. Dies geschieht auch, um bei Unfällen das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu dokumentieren.

Dashcams sind datenschutzrechtlich unzulässig

In Deutschland ist der Einsatz solcher Kameras in der Regel datenschutzrechtlich unzulässig. Darauf haben die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich nun in einem Beschluss aufmerksam gemacht. Demnach ist eine Beobachtung und Aufzeichnung mittels Videokameras nur zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht der Datenschutzaufsichtsbehörden in aller Regel nicht erfüllt, da die schutzwürdigen Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer überwiegen. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht umfasst auch das Recht des Einzelnen, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt und anlasslos zum Objekt einer Videoüberwachung gemacht zu werden.

Dashcam-Videos wie Urlaubsvideos

Dem gegenüber steht ein Urteil des Amtsgerichts München (Aktenzeichen 343 C 4445/13). Im betreffenden Fall verglichen die Richter die Aufnahmen der Dashcam mit Urlaubsvideos. Generell wisse Jeder: Wer sich in der Öffentlichkeit bewegt, kann zufällig auf Bilder oder Videos geraten. Solche Videos seien dementsprechend dann zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme damit noch kein konkretisierter Zweck verfolgt wurde.

Weiterhin argumentierte das Gericht, dass bei Unfällen regelmäßig Fotos von Bremsspuren oder Schäden an Fahrzeugen zur Beweisaufnahme gewährt würden. Es mache, so das Amtsgericht München, keinen Unterschied, ob Bilder die Situation bis zum Unfall zeigen oder die Unfallfolgen.

Als Beweis liegt es im Ermessen des Richters

Vor kurzem berichtete das ZDF-Magazin WISO über einen ähnlichen Fall. Ein Autofahrer, der, laut seiner Aussage, bereits einmal unberechtigt Schuldiger eines Auffahrunfalles wurde, konnte in einem zweiten Unfall seine Unschuld mittels einer Dashcam beweisen.

Ein anderer Autofahrer hatte ihn nach einem widerrechtlichen Überholvorgang ausgebremst. Woraufhin es zum Auffahrunfall kam. Während er von der Polizei verwarnt wurde, konnte der Autofahrer vor Gericht unter Einsatz des Videos seine Unschuld belegen.

Ob die Aufzeichnung einer Dashcam vor Gericht als Beweismittel genutzt werden können, liegt indes einzig und allein im Ermessen des Richters. Eine Garantie, ob die Aufzeichnungen verwendet werden können, gibt es also nicht. Der Richter wird diesbezüglich immer den Einzelfall betrachten. Für Versicherungen sind Dashcams zur Schadenaufklärung bis dato noch kein Thema. Zu klein und ungenau ist der Aufnahmewinkel.

Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg