Wohngebäudeversicherung zahlt ab Windstärke Acht

Eine Wohngebäudeversicherung kommt generell für Schäden auf, die an Häusern, Gartenlauben, Garagen und Zäunen entstehen. Damit die Versicherung auch für Sturmschäden zahlt, müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So zahlen viele Anbieter erst, wenn der Sturm mit mindestens Windstärke acht (62-73 km/h) über das Land hinwegfegte. Zudem sollten Hausbesitzer im Versicherungsvertrag nachlesen, ob auch das Risiko „Sturm/Hagel“ in den Versicherungsschutz eingeschlossen ist. Manch billiger Tarif sieht hierfür keine Leistung vor.

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Besitzer von Solar- und Photovoltaikanlagen müssen ebenfalls aufpassen. Viele Wohngebäudeversicherer bieten den Schutz der Sonnenenergie nur gegen einen Aufpreis an. Je nach Tarif sind dann auch auf dem Dach installierte Solaranlagen gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel versichert. Manche Versicherer erbringen sogar eine Leistung für die Stromausfallkosten, wenn die Anlage aufgrund eines versicherten Schadens stillsteht oder sich die Leistung verringert. Auf dem Versicherungsmarkt werden zusätzlich separate Solar- oder Photovoltaikversicherungen angeboten.

Als Nachweis gegenüber der Versicherung eignen sich Zeitungsartikel über das Unwetter sowie Fotografien von den Schäden wie etwa abgebrochene Zweige oder beschädigte Dächer. Wenn die Versicherung dies nicht gelten lässt, so geben die örtlichen Wetterstationen oder der Deutsche Wetterdienst (DWD) Auskunft über die tatsächliche Stärke des Sturmes. Betroffene sollten nach einem Schadensfall umgehend ihre Versicherung oder den Versicherungsvermittler vor Ort informieren, damit dieser den entstandenen Schaden melden und die Regulierung einleiten kann.

Hausratversicherung zahlt für Einrichtungsgegenstände

Kommen bei einem Sturm Mobiliar und andere Einrichtungsgegenstände zu Schaden, etwa weil ein Fenster bricht und es hereinregnet, ist es gut eine Hausratversicherung zu besitzen. Sie übernimmt in der Regel die Wiederbeschaffungskosten für den Hausrat – zum Neuwert.

Auch hier lohnt ein Blick in die Versicherungsbedingungen. Schäden durch Rauch und Ruß sind beispielsweise nicht bei allen Anbietern mitversichert. Reißt aber durch den Sturm ein Kabel und es entsteht ein Brandherd, erhält der Versicherte keine Leistung, wenn Möbel oder Elektrogeräte durch den Ruß beschädigt worden sind. Sachen in Arbeitszimmern und Gartenlauben sind ebenfalls nur mitversichert, wenn dies explizit im Vertrag aufgeführt ist.

Privathaftpflichtversicherung zahlt bei Ansprüchen gegenüber Dritten

Zusätzlich ist es für Haus- und Grundstücksbesitzer empfehlenswert, über eine Privathaftpflichtversicherung nachzudenken. Dies gilt vor allem, wenn sich Bäume auf dem versicherten Grundstück befinden. Baumbesitzer unterliegen der „Verkehrsversicherungspflicht“ und müssen demzufolge geeignete Maßnahmen ergreifen, um Schäden durch entwurzelte Bäume zu vermeiden.

Kommt sogar eine fremde Person durch einen umstürzenden Baum zu Schaden, kann es richtig teuer werden, denn zum Schmerzensgeld gesellen sich unter Umständen lebenslange Pflegekosten, wenn die Person einen bleibenden Schaden davonträgt. Für Schäden gegenüber Dritten leistet dann die Haftpflichtversicherung. Doch auch für Mieter ist der Schutz empfehlenswert: Fällt etwa einem Passanten der Blumenkasten auf den Kopf, kann der unvorsichtige Hobbygärtner wegen "fahrlässiger Körperverletzung" belangt werden.

Ein Haftpflichtschutz ist auch deshalb wichtig, weil seit der Einführung des Umweltschadensgesetzes (UschadG) Hausbesitzer für Umweltschäden haftbar gemacht werden können, etwa wenn ein Heizöltank wegen des Sturmes ausläuft und einen Biotop verunreinigt. Jeder kann sich die Höhe der Kosten ausrechnen, wenn beispielsweise ein Waldgrundstück neu aufgeforstet werden muss, die Feuerwehr einen Fluss von Ölresten reinigt oder sogar Maßnahmen zum Schutz einer bedrohten Tierart ergriffen werden müssen. Hier gilt das Motto: Vorsorgen ist besser als zahlen!

Elementarschadenversicherung zahlt für Überschwemmungsschäden

Eine Wohngebäudeversicherung erstattet in der Regel nicht den Schaden, der bei einer Überschwemmung entsteht. Hierfür ist der Abschluss einer sogenannten Elementarschadenversicherung notwendig. Haushalte können sich mit einer solchen Police gegen Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung oder Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und sogar einen Vulkanausbruch absichern lassen. Muss das Gebäude trockengelegt werden oder das Mauerwerk instandgesetzt, trägt der Versicherer die anfallenden Kosten.

Aber auch hier gilt: Der Teufel steckt im Kleingedruckten. So sind in der Regel Grundwasserschäden nicht durch eine Elementarschadenversicherung gedeckt, wenn dabei das Wasser in einem Gebäude hochsteigt und es nicht zu einer Überschwemmung des Grundstückes kommt (Oberlandesgericht Köln, Az. 9 U 198/12). Der Grund hierfür: Viele Versicherungen schränken die Definition einer Überschwemmung in den Verträgen derart ein, dass das Wasser oberhalb des Erdbodens in das Haus eindringen muss, damit die Voraussetzungen für einen Überschwemmungsschaden erfüllt sind. Ist das nicht der Fall, geht der Versicherte leer aus.

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Kfz-Teilkasko zahlt bei Schäden am Auto

Bei einem Sturm werden oft Autos zerbeult oder anderweitig beschädigt, weil Dachziegel, Äste oder Hagelkörner gegen das Fahrzeug geschleudert werden. Für die finanziellen Folgen derartiger Schäden kommt die Kfz-Teilkaskoversicherung auf. Die Versicherung übernimmt im Ernstfall also entsprechende Reparaturkosten und entschädigt auch im Falle eines Totalschadens. Die Regulierung wirkt sich dabei aber nicht negativ auf Schadenfreiheitsrabatt oder Beitragssumme aus.

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