Große Teile Norddeutschlands wurden am Montag von Orkantief „Christian“ heimgesucht. Sturmböen bis zu Windstärke zwölf verursachten schwere Schäden. Wenig Sorgen müssen sich diejenigen machen, die ihr Hab und Gut gegen Sturmschäden versichert haben. Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) hat Tipps, wie sich Verbraucher im Schadensfall verhalten sollten, um Ansprüche gegen ihre Versicherung geltend zu machen.

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Mandy Fock, Pressereferentin beim BdV: „Tatsächlich gibt es bei der Meldung eines Sturmschadens einiges zu beachten. So hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass mindestens Windstärke acht geherrscht hat. Hierfür kann er sich der Windmessungen durch die Wetterämter bedienen. Denn erst ab Windstärke acht muss der Versicherer leisten.“ Ohne Windmessungen der Wetterämter gelten Beweiserleichterungen für den Verbraucher. Dabei hilft es, Schäden von betroffenen Nachbarn sowie die eigenen Schäden mit Fotos zu dokumentieren und Berichte der Tagespresse beim Versicherer einzureichen.

Sturmschäden sind über die Hausrat- bzw. Wohngebäudeversicherung abgesichert, wenn der Sturm die Schadensursache bildet. Die Gebäudeversicherung zahlt Schäden am Haus, wie etwa abgedeckte Dächer, zerstörte Schornsteine oder Schäden durch umgefallene Bäume. Sie zahlt auch für Folgeschäden, wenn durch das vom Sturm beschädigte Dach oder kaputte Fenster Regen eindringt und Wände oder Fußböden beschädigt werden. Möbel und andere bewegliche Gegenstände werden hingegen über die Hausratversicherung ersetzt. Beschädigt der Sturm das Auto, ist der Schaden nur dann versichert, wenn eine Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung besteht.

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Wie sich Geschädigte richtig verhalten und weitere Hinweise können dem Merkblatt "Unwetter" entnommen werden.

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