Anstoß des Streits war ein spanischer Bürger, der sich darüber ärgerte, dass man seinen Namen im Zusammenhang mit einer Zwangsversteigerung im Internet findet. Der Vorfall lag schon lange zurück und schädigte sein Ansehen. Die spanische Datenschutzbehörde unterstützte den Mann und forderte Google zur Löschung seines Namens aus dem Such-Index auf.

Für Google ist die Aufforderung zur Löschung bestimmter Suchwörter ein Problem: technisch zwar möglich, stellt es allerdings die Unabhängigkeit und Qualität der Suchmaschine in Frage. Der Gutachter des Europäischen Gerichtshofes stellte jetzt fest, dass es zwar ein Recht auf Löschung von unrichtigen Daten gibt, aber man darf nicht von einer Suchmaschine erwarten, dass sie Daten vergisst. Ein "Recht auf Vergessen" existiert nicht im Internet. Mit einem endgültigen Urteil zum Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen C-131/12 ist erst in einigen Monaten zu rechnen.

"Das Recht auf Vergessen" ist auch eine Forderung der EU-Kommissarin Viviane Reding. Sie fordert eine Berücksichtigung dieses Rechts in der EU-Datenschutzreform. Seit der Forderung von Viviane Reding wird das Thema kontrovers diskutiert. Das Löschen von Bemerkungen in sozialen Netzwerken wie Facebook und die Verlinkung auf Forenbeiträge in Google möchte die EU-Kommissarin gerne auf Aufforderung der betroffenen Personen löschen können.

Nicht nur die Betreiber sozialer Netzwerke wie Facebook, Google und Twitter sehen die Forderung nach dem "Recht auf Vergessen" skeptisch, auch der Verband der französischen Archivare sieht in der Forderung ein generelles Problem. Die Aufzeichnung und Archivierung von Texten für die Öffentlichkeit ist ein wichtiges Instrument, um historische Ereignisse und gesellschaftliche Entwicklungen nachvollziehen zu können. Mit einer Petition haben die Archivare bereits über 55.000 Unterstützer gefunden.

Die Feststellung des EuGH, dass sich Google sehr wohl dem europäischen Datenschutzrecht unterzuordnen hat, ist umso bemerkenswerter und wird für den Internet-Konzern weitreichende Folgen haben. Bisher hatten sich Google und Facebook erfolgreich mit der Begründung gewehrt, dass ihr Hauptsitz ausserhalb der Europäischen Union die Daten der Kunden außerhalb der Union gespeichert und verbreitet werden. Niilo Jääskinen, Generalanwalt des EuGH, stellte jetzt fest, dass eine Niederlassung ausreicht, um dem nationalen Datenschutzrecht zu unterliegen. Das Wort des Generalanwalts hat für die Entscheidung der Richter großes Gewicht. Ein Urteil ist in den nächsten Monaten zu erwarten.