Zum 1. Juli 2013 wird es neue Pfändungsfreigrenzen geben. Dies hat der Gesetzgeber festgelegt. Schuldner dürften sich freuen. Ihnen steht dann mehr Geld zur Verfügung. Gläubiger bekommen dann einen geringeren Pfändungsbetrag.

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Ab dem 1. Juli 2013 ist monatlich ein Grundbetrag von 1.045,04 Euro unpfändbar. Dieser belief sich bisher auf 1.028,89 Euro. Pfändungsfreigrenzen werden wichtig, wenn es um die Pfändung von Gehaltsforderungen, Renten oder Versorgungsbezügen geht. Das kommt vor allem für Schuldner und Arbeitnehmern mit Unterhaltspflichten zum tragen.

Die meisten von Ihnen haben mittlerweile Pfändungsschutz-Konto oder auch P-Konto genannt. Bei diesem Konto wird von der Bank automatisch nur der pfändungsfreie Betrag dem Guthaben zugeschrieben. Dieser darf vom Gläubiger im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht gepfändet werden. Der Rest wird separiert und entsprechend den Vollstreckungen an die Gläubiger ausgezahlt.

Ebenso angehoben werden die Grundbeträge für unterhaltspflichtige Personen. Für die erste unterhaltspflichtige Person wird der Grundbetrag von 387,22 Euro auf 393,30 Euro pro Monat angehoben. Für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person steigt der Grundbetrag von jeweils 215,73 Euro auf 219,12 Euro.

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Die Pfändungsfreigrenzen werden alle zwei Jahre jeweils zum 1. Juli an den steuerlichen Grundfreibetrag angeglichen. Der Grundfreibetrag wurde seit Juli 2011 um 1,57 Prozent erhöht. Entsprechend wurden jetzt auch die Pfändungsfreigrenzen angehoben.

ARAG SE

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