Bislang war es beispielsweise in vielen Firmen möglich, Spritrechnungen, die auf der Fahrt in den Urlaub im Ausland entstanden sind, nach der Rückkehr dem Arbeitgeber vorzulegen. Die Firma zog diesen Betrag dann vom geldwerten Vorteil ab, was sich beim Arbeitnehmer steuerlich begünstigend auswirkte. „Das geht nun ab dem 1. Juli nicht mehr“, sagt Christian Knöller, Wirtschaftsprüfer und Steuerexperte bei RSM Germany. „Ein den Nutzungswert minderndes Nutzungsentgelt muss ab sofort arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage vereinbart worden sein. Die Weiterbelastung einzelner Kraftfahrzeugkosten darf die Vereinbarung aber nicht zum Gegenstand haben.“
Auch in anderen, ähnlich gelagerten Fällen hat das Bundesministerium der Finanzen per Schreiben vom 19. April Änderungen angekündigt. Diese betreffen ebenfalls die private Nutzung von Firmenfahrzeugen.

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Gerade vor den anstehenden Sommerferien, in denen viele Arbeitnehmer ihre Firmenfahrzeuge auch privat und im Ausland nutzen, könnte dies zwischen Arbeitgeber und Angestellten zu ungewollten Irritationen führen. Knöller rät deshalb, die vereinbarten Zuzahlungsregelungen noch vor dem Urlaub genau unter die Lupe zu nehmen.
Unternehmen sollten künftig pauschale Regelungen statt individueller Vereinbarungen einführen und beispielsweise lieber das Urlaubsgeld erhöhen als neue, individuelle Zuzahlungsregelungen zu verabschieden. „Die Besteuerung wird nicht einfacher, sie wird in vielen Firmen erst einmal zu einem bürokratischen Mehraufwand führen“, so Knöller. „Umso wichtiger ist es, dass vor allem mittelständische Unternehmen ihre Praxis einer kritischen Prüfung unterziehen und sobald wie möglich klare Vereinbarungen treffen.“

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