Mit dem Vorgesetzten sprechen

Vom Hochwasser direkt Betroffene haben zwar keinen Anspruch auf Sonderurlaub, dürfen aber gemäß Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein paar Tage frei nehmen, um ihre Angelegenheiten entsprechend zu regeln. Angestellte müssen dabei nicht befürchten, dass dies auf ihren Jahresurlaub angerechnet oder das Gehalt gekürzt wird. „Wichtig ist aber, dass sich der Arbeitnehmer dazu mit seinem Vorgesetzten abstimmt. Denn wie viele Tage er pausieren darf, ist Ermessenssache und in erster Linie abhängig vom Ausmaß der Schäden im eigenen Heim“, erklärt Anja-Mareen Decker, Leiterin der Advocard-Rechtsabteilung.

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Der Lohn wird bezahlt, auch wenn nicht gearbeitet werden kann

Ist die eigene Firma vom Hochwasser betroffen und der Betrieb muss vorübergehend eingestellt werden, so haben die Mitarbeiter dennoch Anspruch auf ihren Lohn. Decker: „In dem Fall liegt eine Betriebsstörung durch eine Naturkatastrophe vor. Der Lohn muss im Regelfall vom Arbeitgeber weiterhin gezahlt werden, selbst wenn die Arbeitnehmer nicht arbeiten.“