Im Zusammenhang mit der Ergänzung der Gewerbeordnung trat auch die sogenannte Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) in Kraft.
Eine für Vermittler wesentliche Regelung ergibt sich aus § 24 FinVermV. Das ist die sogenannte Prüfpflicht. Die Regularien sind sehr ähnlich den früheren § 16 und 17 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), welche mit Wirkung zum 1.1.2013 weggefallen sind.

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Durch die jährliche sowie anlassbezogene Vorlage von Prüfungsberichten bei der zuständigen Erlaubnisbehörde soll die laufende Aufsicht über die Einhaltung der Verhaltenspflichten durch die Finanzanlagenvermittler sichergestellt werden.
Vermittler müssen nun auf eigene Kosten die Prüfung für das abgelaufene Kalenderjahr durchführen lassen. Der Umfang der zu prüfenden Pflichten hat sich gegenüber den früher geltenden Vorgaben des § 16 MaBV erhöht, da die Finanzanlagenvermittlungsverordnung eine Reihe von zusätzlichen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten enthält. Dazu gehören u.a., ob der Vermittler dem Kunden seine Statusinformationen nachweisbar und vollständig mitgeteilt hat, das Informationsblatt übergeben wurde, die notwendigen Informationen vom Anleger erfragt wurden und das Beratungsprotokoll vorliegt.

Der Prüfbericht muss bis zum 31.12. des folgenden Jahres bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde (je nach Bundesland das Gewerbeamt oder die IHK) abgeliefert werden. Erstmals besteht diese Pflicht 2014 für das Kalenderjahr 2013.

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Geeignete Prüfer sind u.a. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte

Durch die Streichung der Pflicht der Prüfberichtvorlage nach der MaBV zum 31.12.2012 und die erstmalig für das Kalenderjahr 2013 vorzunehmende Prüfung nach der FinVermV ist eine Lücke entstanden. Die Pflicht zur Vorlage eines Prüfberichts für das Jahr 2012 kann nun weder aus der derzeitig geltenden MaBV noch aus der neuen FinVermV hergeleitet werden.
Rechtsanwalt Norman Wirth kommentiert dies so: „Der Gesetzgeber hat sich offensichtlich bewusst für eine Lücke in der Prüfberichtspflicht entschieden. Dies ergibt sich auch aus einem Blick auf die sogenannte Alte-Hasen-Regelung. Auch für die Inanspruchnahme dieser Regelung kann ein Prüfbericht für 2012 nicht verlangt werden. Für die Praxis ist diese Lücke hinnehmbar. Sie wurde vom Gesetzgeber bewusst bei der Alte-Hasen-Regelung in Kauf genommen und sie ist auch grundsätzlich für den einmaligen Ausfall der früher meist rein formalistisch behandelten Prüfberichtspflicht hinnehmbar. Zuständigkeiten und Pflichten wurden und werden aktuell neu geordnet. Auch insofern hilft diese Lücke eher, Verwirrung bei der Zuständigkeit zu vermeiden.“

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