Nun bestehen auch für die unabhängigen Vermittler von Finanzanlageprodukten Berufsausübungsregeln, die weit über die bisher erforderliche Gewerbeanmeldung im Rahmen des bisherigen § 34 c GewO hinaus gehen.
Erlaubniserteilung und Registrierung in dem vom DIHK geführten Vermittlerregister sind wesentliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler ab dem 01.01.2013.

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Doch eine bundeseinheitliche Regelung, welche Institutionen für Zulassung und Registrierung zuständig sind, gibt es nicht. Zu entscheiden, wo Erlaubniserteilung und Registrierung angesiedelt werden, ist Sache der einzelnen Bundesländer.

Einige Bundesländer haben sich entschlossen, beide Vorgänge den IHKen zuzuordnen. „Eine Variante, die der AfW sehr unterstützt hat und die eindeutig im Interesse der Vermittler ist“ so der geschäftsführende Vorstand des AfW, Rechtsanwalt Norman Wirth. Er hofft, dass die unterschiedlichen Zuständigkeitsregelungen, die einige Bundesländer anstrebten, im Interesse eines konsistenten Vermittlerrechts noch geändert werden.

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Tabellarische Übersicht der Zuständigkeiten:

IHK (Zulassung und Registrierung) Gewerbeamt (Zulassung) IHK (Registrierung)

Mecklenburg-Vorpommern

Berlin
Baden-Württemberg Rheinland-Pfalz
Nordrhein-Westfalen Bremen
Hessen Sachsen
Schleswig-Holstein Saarland
Bayern Thüringen
Niedersachsen Sachsen-Anhalt
Hamburg Brandenburg

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