Möchte ein Anleger aufgrund einer etwaigen Falschberatung durch seinen Vermittler von diesem Schadensersatz einklagen, so muss er aufzeigen, dass in der Beratung Fehler gemacht wurden und auf welche Weise, heißt es in dem BGH-Urteil „Zu den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Substantiiertheit der Darlegung des Anlegers zu den von ihm geltend gemachten Pflichtverletzungen des Anlageberaters (beziehungsweise Anlagevermittlers)“ (Az. III ZR 66/12).

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Allerdings genügt es, wenn der Anleger in dem Haftungsprozess den inhaltlichen Kern jener Angaben und Versäumnisse seines Vermittlers wiedergeben kann, die zu seiner Schädigung geführt haben. Eine Darstellung genauer Formulierungen ist laut BGH nicht notwendig. Müsste der Anleger Angaben dazu machen, wie es zur Beratung gekommen sei, welche Vorkenntnisse er selbst hatte und welche Kenntnisse demgegenüber der Beratende besaß sowie zu Umfang, Dauer und konkretem Gesprächsablauf, überspannt das Gericht damit die Anforderungen an eine Darlegung.

Dokumentationspflichten bieten Haftungssicherheit in Anlegerschutzprozessen

In Anlegerschutzprozessen würden oftmals "standardisierte", offenbar aus Textbausteinen zusammengesetzte Schriftsätze eingereicht werden, stellte der BGH fest. Wenn es diesen am nötigen Bezug zum konkreten Fall fehle, wäre die Darlegung nicht ausreichend. Im Zuge dessen wird deutlich, dass jene aktualisierten Beratungs- und Dokumentationsvorschriften der neuen Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) gewerblichen Anlageberatern und -vermittlern eine gewisse Haftungssicherheit bieten können. Die neuen Beratungs- und Dokumentationspflichten gelten im Übrigen nicht ausschließlich für Kapitalanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34 f GewO, sondern seit dem 1. Januar auch für Vermittler mit einer Erlaubnis nach § 34 c GewO.

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