Ausgangspunkt des Streitfalles war eine unterversicherte Scheune, die niederbrannte. Zwei Maklergesellschaften hatten versäumt, die Scheune ausreichend zu versichern, obgleich die Scheuneneigentümer ihnen den Auftrag dazu erteilt hatten. Die Geschädigten forderten Schadensersatz von den Versicherungsmaklern. Die Kosten für ein entsprechendes Verfahren sollte der Rechtsschutzversicherer der Scheuneninhaber übernehmen. Der Rechtsschutzversicherer aber weigerte sich, da diese nicht mehr bei der Gesellschaft versichert waren.

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Mehrere Rechtsbestände deuten darauf hin, dass der Rechtschutzversicherer die Kosten für das Verfahren gegen die Versicherungsmakler übernehmen sollte. Dies geht aus dem Bericht des Versicherungsombudsmann hervor, welchem die Angelegenheit als Beschwerdefall übergeben wurde.

Rechtsschutzfall liegt wegen Säumungsverhalten der Versicherungsmakler vor

Nach den Allgemeinen Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (ARB 2000, § 4 Absatz 1 Satz 1 c)) besteht Rechtsschutz stets von dem Zeitpunkt an, in dem ein (angeblicher) Verstoß gegen Rechtspflichten bzw. Rechtsvorschriften begangen wurde. Dies gilt dann, wenn der Rechtsverstoß tatsächliche Grundlage der Rechtstreitigkeit ist. Verfahrensgrundlegend ist der Rechtsverstoß bereits dann, wenn eine der Verfahrensparteien diesen Rechtsverstoß dazu nutzt, die eigene Position zu stützen. Dies war der Fall: Die Scheunenbesitzer hatten das Säumungsverhalten der Makler dafür verantwortlich gemacht, dass die Schadensanforderungen nun berechtigt seien.

Bereits 2006 wurden Versicherungsmakler vom Besitzer der Scheune beauftragt, für einen ausreichenden Versicherungsschutz der Scheune zu sorgen. Die Maklergesellschaften hätten den Auftrag pflichtgemäß sofort erledigen müssen, es jedoch unterlassen. Dafür, ob der Rechtsschutzversicherer zu zahlen hat, ist keineswegs relevant, inwieweit sich diese Korrespondenz von Kunden und Maklern letztlich auf das Verfahrensurteil auswirkt. Ob die erhobenen Vorwürfe „schlüssig, substantiiert oder entscheidungserheblich“ sind, ist unerheblich für die Feststellung, ob ein Rechtsschutzfall vorliegt und der Rechtsschutzversicherer also zahlen muss, oder nicht, so der Ombudsmann. Rechtsgrundlage hierfür ist ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.11.2008, Az. IV ZR 305/07.

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Fehlt etwa ein fassbarer Bezug zur Person des Versicherten, wie häufig bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder im Bereich der Gefährdungshaftung, könnte auch kein Rechtsschutzfall auch vorliegen. Doch bei der geschilderten Begebenheit ist bereits mit der Auftragserteilung an die Versicherungsmakler dieser fassbare Bezug gegeben.

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