Im Fokus der Ermittlungen stehen umstrittene Stornoschutz-Produkte, die Unister über Onlineportale wie ab-in-den-urlaub.de vertrieben hat. Eine Genehmigung dafür habe Unister aber nicht gehabt. Auch seien keine Versicherungssteuern gezahlt worden.

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Doch Unister weist die Vorwürfe am Mittwoch in einer Pressemitteilung zurück. Bei den erwähnten Produkten stehe vielmehr die Frage im Mittelpunkt, ob die im Reisebereich vermittelten Zusatzprodukte "Umbuchungsservice" und "Stornoschutz" als Versicherungsprodukte zu werten seien oder nicht. Faktisch sei zu klären, ob Unister statt der bereits gezahlten Umsatzsteuer eine Versicherungssteuer hätte bezahlen müssen. Ähnliche Produkte werden etwa auch von der Deutschen Bahn angeboten, die ihren Kunden eine Absicherung für die Stornierung teurer Reisetickets bietet – ohne darauf eine Versicherungssteuer zahlen zu müssen.

“Der uns gemachte Vorwurf könnte – die Staatsanwaltschaft hat dies nicht klar geäußert – in einer unterschiedlichen rechtlichen Bewertung eines unserer angebotenen Produkte liegen“, argumentiert das Unternehmen auf seiner Webseite. „Je nachdem, ob man unser Produkt als Nebenleistung zur Reisevermittlung oder als Versicherung wertet, resultieren daraus unterschiedliche steuerliche Folgen.“

Auch beruft sich Unister darauf, schon seit geraumer Zeit in Kontakt mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu stehen. Aber erst am Mittwoch, anlässlich der bei Unister stattgefundenen Durchsuchung, habe die BaFin mitgeteilt, dass sie die Produkte als Versicherung und nicht als Nebenleistung zur Reisevermittlung werten und untersagen will. Die entsprechende Anhörungsschrift sei Unister übergeben worden.

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Das Unternehmen teilt mit, dass es den Vorwurf der Steuerhinterziehung sehr ernst nehme. Zugleich empfinde man aber das Vorgehen der Untersuchungsbehörden als unverhältnismäßig, da der zugrunde liegende Sachverhalt schon im Jahr 2011 gegenüber den Behörden kommuniziert worden sei und die Rechtsfrage noch auf eine Klärung warte. Verhältnismäßig wäre seitens des Finanzamtes allenfalls eine Betriebsprüfung oder seitens der BaFin eine rechtsmittelfähige Untersagungsverfügung gewesen.

Unister

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