Der Versicherungsschein für das betreffende Gebäude wies ausschließlich die Betriebsart „Hausverwaltung (reiner Bürobetrieb)“ aus. Versichert waren Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Als dann aber an einem Sonntag Unbekannte in das nie für Büros genutzte und von Anfang an leer stehende Gebäude eindrangen und im Dachgeschoss die Wasserentnahmestellen und Eckventile öffneten und das austretende Leitungswasser teilweise ganze Deckenteile herausbrechen ließ, kündigte die Versicherung fristlos den Vertrag und berief sich auf Leistungsfreiheit.

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Der Eigentümer der Immobilie hatte inzwischen nämlich mit dem Umbau des Hauses in ein Bordell begonnen. Und damit sei eine wesentliche Gefahrerhöhung verbunden, die der Versicherung aber nicht angezeigt worden war.

"Eine solche Gefahrerhöhung liegt immer dann vor, wenn nachträglich eine Gefahrenlage eingetreten ist, bei welcher der Versicherer den in Frage stehenden Versicherungsvertrag entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht zu der vereinbarten Prämie abgeschlossen hätte", erklärt Rechtsanwältin Daniela Grünblatt-Sommerfeld (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Karlsruher Richterspruch (Az. IV ZR 150/11). Man könne vom Versicherer nicht verlangen, an den ursprünglichen Vertragsbedingungen festzuhalten, wenn sich die Risikolage so geändert hat, dass nach den Erkenntnissen der Versicherungsmathematik und den Grundsätzen der Versicherungstechnik die Erhebung einer höheren Prämie geboten gewesen wäre.

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